Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichung im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Bevor ich Ihre Fragen konkret beantworte, erlauben Sie mir eine kurze Einführung.
Ihre Angaben sind dahingehend unvollständig als nicht klar ist, welche der Anwartschaften während der Ehedauer erworben wurden. Nur diese werden auch geteilt. Dies sollte die Antwort nur dann ändern wenn eine Kurzzeitehe (max. 2 Jahre) vorliegt.
Meine Antwort dient nur einem ersten rechtlichen Überblick und kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.
1. Die Rentenanwartschaften mit Kapitalwahlrecht wird in den Versorgungsausgleich aufgenommen und wird dort entsprechend geteilt. Sie haben aber die Möglichkeit diesen Anspruch zu Kapitalisierung. Dann würde die Summe in den Zugewinnausgleich fallen. Wenn Sie diesen über einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam ausschließen (bzw. ausgeschlossen haben), können Sie den Wert hier einem Ausgleich entziehen.
2. Siehe Antwort 3.
3. Der Versorgungsausgleich (oder einzelne Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich, Frage 2) können ausgeschlossen werden. Angesichts der stark einseitigen Belastung die dies für Ihre Ehefrau bedeuten würde, halte ich es für äußerst unwahrscheinlich, dass ein Gericht diesem Ausschluss (auch wenn er notariell erfolgt) zustimmt. Wesentliches Erfordernis ist neben dieser "Fairness" die sich ja beispielsweise durch eine entsprechend Höhe Ausgleichszahlung erreichen ließe, die Sicherheit, dass die eigenen Anwartschaften (also die Ihrer Frau) in einer Höhe vorhanden sind die verhindern, dass sie jemals bedürftig wird ("dem Staat auf der Tasche liegt").
Angesichts der nicht unerheblichen Ansprüche die Ihre Frau bereits selber hat, halte ich es für gut möglich, dass das Gericht hier von einer ausreichenden Versorgung ausgeht. Sie können die Wahrscheinlichkeit natürlich erhöhen indem Sie einige Anwartschaften ausgleichen und andere dann ausschließen oder durch Abfindungen begleichen. Wie es tatsächlich entschieden wird, ist stark von der Person des Richters abhängig und kann nicht vorhergesagt werden.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort Hr. Krueckemeyer.
Eine Nachfrage habe ich noch zum Verständnis. Dies betrifft ihre Antwort auf Frage 3. Im ersten Abschnitt verstehe ich sie so, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein Gericht aufgrund der stark einseitigen Belastung für meine Frau einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs zustimmt (es sind übrigens alle Anwartschaften während der Ehe entstanden - bei einem Ausschluss hätte meine Frau damit 1350€/Monat + 4000 € Guthaben Riester). Im zweiten Abschnitt verstehe ich dies so, dass es wahrscheinlich ist dass das Gericht dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs zustimmt da die Ansprüche meiner Frau im allgemeinen als ausreichend angesehen werden.
Habe ich sie im ersten oder zweiten Abschnitt richtig verstanden?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Tatsächlich ist beides richtig. Das Gericht muss abwägen zwischen drei Problemen.
1. Fairness
2. Versorgungslücke
3. Privatautonomie.
Was ich versucht habe zu erklären, dass je geringer die Wahrscheinlichkeit einer Versorgunglücke ist, desto höher die Privatautonomie zu werten ist. Ihre Frau hat nach der Scheidung eine stabile Versorgung aber ist das alleine ausreichend anzunehmen, dass ein Ausschluss möglich ist? Ich meine Nein, die Kosten für ein Pflegeheim könnten so nämlich nicht beglichen werden. Die Allgemeinheit müsste den "Schaden" bezahlen.
Sie werden aber nicht alle Anwartschaften übertragen müssen. Je mehr Ihre Frau bekommt (beispielsweise Sie gleichen alles aus, außer der Betriebsrente), desto eher wird das Gericht den Ausgleich akzeptieren.
Ich hoffe, das war verständlich und hat Ihre Frage beantwortet. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt