14. Februar 2025
|
18:35
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Fall wirft erhebliche rechtliche Unklarheiten hinsichtlich des wirksamen Versicherungsvertrages auf. Ich werde systematisch darauf eingehen und Ihnen die relevanten §§ des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nennen.
1. Problemstellung: Mehrere Versicherungsscheine mit widersprüchlichen Angaben
Sie haben von Ihrer Krankenversicherung drei unterschiedliche Versicherungsscheine mit:
• Identischer Versicherungsnummer
• Identischem Ausstellungsdatum
• Abweichenden Versicherungsbeginnen
• Abweichenden Versicherungsprämien
Daraus ergibt sich die Frage: Welcher Vertrag gilt (wenn überhaupt)? Oder sind alle drei unwirksam?
2. Widersprüchliche Versicherungsscheine – Aufhebung aller Verträge?
Nach Ihrem Rechtsempfinden heben sich die drei Versicherungsscheine gegenseitig auf, weil sie widersprüchliche Angaben enthalten.
Allerdings bedeutet ein Widerspruch nicht automatisch die Unwirksamkeit aller Verträge, sondern es ist zu klären:
• Welcher Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist
• Ob eine Vertragsanpassung oder Anfechtung möglich ist
Folgende gesetzliche Vorschriften aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sind relevant:
3. Wichtige gesetzliche Grundlagen im VVG
a) Vertragsschluss: § 1 VVG – Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Ein Versicherungsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
➡ Frage: Welches dieser drei Dokumente entspricht dem Angebot, das von Ihnen oder der Versicherung angenommen wurde?
b) Versicherungsschein als Vertragsgrundlage: § 3 VVG
Nach § 3 Abs. 1 VVG muss die Versicherung einen Versicherungsschein (Police) ausstellen, der die wesentlichen Inhalte des Vertrags wiedergibt.
➡ Problem: Wenn es mehrere widersprüchliche Versicherungsscheine gibt, könnte unklar sein, welcher Vertrag tatsächlich gilt.
c) Widersprüchliche Vertragsbedingungen: § 5 VVG – Auslegung bei Unklarheiten
Nach § 5 VVG gilt bei Unklarheiten und Widersprüchen zwischen Antrag, Annahmeerklärung und Versicherungsschein die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegung.
➡ Das bedeutet: Falls eine Prämie von 400 €, 450 € und 500 € genannt wird, könnte die niedrigste Prämie (400 €) maßgeblich sein.
d) Korrektur des Versicherungsscheins: § 8 VVG – Rücktrittsrecht bei abweichendem Versicherungsschein
Falls der Versicherungsschein vom Antrag abweicht, kann der Versicherungsnehmer nach § 8 Abs. 2 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Police widersprechen.
➡ Möglichkeit: Falls keiner der drei Versicherungsscheine mit Ihrem ursprünglichen Antrag übereinstimmt, könnten Sie die Verträge zurückweisen.
4. Handlungsempfehlung
a. Schriftliche Nachfrage bei der Versicherung
• Fordern Sie eine eindeutige Erklärung, welcher Vertrag nun tatsächlich gilt.
• Berufen Sie sich dabei auf § 5 VVG (kundenfreundlichste Auslegung) und § 8 VVG (Widerspruchsrecht bei Abweichungen).
b. Mögliche Anfechtung oder Rücktritt
• Falls keiner der Versicherungsscheine mit Ihrem ursprünglichen Antrag übereinstimmt, könnten Sie den Vertrag wegen Unklarheit und Abweichung vom ursprünglichen Antrag zurückweisen (§ 8 VVG).
• Falls die Versicherung keine eindeutige Antwort gibt, könnte man sogar an eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) denken.
c. Günstigste Vertragsvariante wählen (§ 5 VVG)
• Falls Sie einen Vertrag aufrechterhalten wollen, wäre die Variante mit der günstigsten Prämie nach § 5 VVG durchsetzbar.
5. Fazit
Nein, die Verträge heben sich nicht automatisch gegenseitig auf.
Es ist zu klären, welcher Vertrag gilt, oder ob eine Vertragsanpassung oder Anfechtung möglich ist.
Relevante §§ im VVG:
• § 1 VVG (Vertragsschluss)
• § 3 VVG (Vertragspolice)
• § 5 VVG (kundenfreundlichste Auslegung)
• § 8 VVG (Widerspruchsrecht)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari