Versetzung nach Kündigung in der Probezeit

26. April 2024 10:14 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Ich arbeite seit 01.02.24 als Private Banker (Beratung vermögender Kunden) bei einer Bank.

Da mich mein Vorgesetzter permanent mit haltlosen Unterstellungen und Beleidigungen ("Bist dein Geld nicht wert") konfrontiert hat, habe ich gestern per 31.05.24 (Vertragliche Kündigungsfrist in der Probezeit: 1 Monat zum Monatsende) gekündigt.

Darauf meinte der Filialeiter, dass ich ab kommenden Montag den Vertriebsservice/Schalter unterstützen soll (=Versetzung an den Schalter).

Der Betriebsrat sagte darauf dass ich mich dagegen nicht wehren kann, da den Filialleiter aufgrund seines Weisungsrechts zusteht mich anderweitig in "zumutbare Tätigkeiten" einzusetzen.

In meinem Arbeitsvertrag ist aber von "zumutbar" keine Rede sondern beinhaltet folgende Passage.

"Die Bank ist berechtigt, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft eine andere GLEICHWERTIGE Tätigkeit die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprich, zuzuweisen"

Meiner Meinung nach ist eine Schalter-/Servicetätigkeit weder gleichwertig noch habe ich die Fähigkeiten dazu, weil ich das noch nie gemacht habe und auch mit der EDV nicht vertraut bin.
Meiner Meinung nach geht es nur darum mich zu demütigen.

Da die Versetzung schon am Montag stattfinden soll und auch nur 2,5 Wochen betragen soll (Danach Resturlaub) ist eine Klage zeitlich gar nicht durchzusetzen.

Was kann ich tun, um eine Freistellung zu erreichen?
Gibt es so etwas wie eine einstweilige Verfügung?
Welche Möglichkeiten habe ich um mich zu wehren?


Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (auch Direktionsrecht genannt) erlaubt es dem Arbeitgeber grundsätzlich, die Arbeitsbedingungen (wie Arbeitsort, Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit) im Rahmen des Arbeitsvertrages festzulegen. Dieses Recht ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) verankert. Jedoch darf die Ausübung dieses Rechts nicht willkürlich erfolgen, sondern muss billigem Ermessen entsprechen (§ 315 BGB).
Gleichwertigkeit der Tätigkeit
Laut Ihrem Vertrag darf Ihnen nur eine "andere gleichwertige Tätigkeit, die Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht," zugewiesen werden. Dies bedeutet, dass die neue Tätigkeit in Bezug auf Anforderungsprofil, Verantwortung und Entlohnung der ursprünglichen Position entsprechen muss. Wenn die zugewiesene Tätigkeit am Schalter deutlich von Ihrer bisherigen Position als Private Banker abweicht, könnte dies eine unzulässige Anweisung darstellen, vor allem wenn diese nicht Ihren Qualifikationen entspricht.
Mögliche Schritte
Gespräch mit dem Betriebsrat und Arbeitgeber: Es wäre ratsam, erneut das Gespräch mit dem Betriebsrat zu suchen und die Situation detailliert zu erläutern, insbesondere den Aspekt der Gleichwertigkeit der Tätigkeit. Der Betriebsrat kann möglicherweise vermittelnd eingreifen oder zumindest beratend zur Seite stehen.
Anwaltliche Beratung: Eine rechtliche Beratung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt könnte Klarheit darüber schaffen, ob in Ihrem Fall eine unzulässige Ausübung des Weisungsrechts vorliegt. Der Anwalt kann auch prüfen, ob eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung der Versetzung sinnvoll und möglich ist.
Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen, wenn irreparable Schäden drohen, kann das Arbeitsgericht auf Antrag eine einstweilige Verfügung erlassen. In Ihrem Fall könnte dies relevant sein, um die Versetzung vorläufig zu stoppen, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Jedoch ist dies oft mit einem hohen Beweisbedarf verbunden, und es müsste dargelegt werden, dass die Versetzung einen erheblichen Nachteil für Sie darstellt.
Freistellungsantrag: Falls der Arbeitgeber nicht zustimmt, Sie in Ihrer ursprünglichen Position weiterarbeiten zu lassen, könnten Sie um Freistellung bis zum Ende Ihrer Beschäftigung bitten. Dies könnte eine praktikable Lösung sein, insbesondere wenn Sie bereits gekündigt haben und nur noch eine kurze Verbleibdauer im Unternehmen haben.
Besonders vor dem Hintergrund, dass dies nur 2,5 Wochen beträgt, erscheinen die Erfolgsaussichten gering, da eine einstweilige Verfügung auch einige Tage dauert, das heißt bis eine Entscheidung in der Sache verkündet werden kann.
Rein praktisch dürfte die Lage tatsächlich leider so sein, dass die bis zum Ablauf der 2,5 Wochen rechtlich gesehen nicht viel erreichen können, sollte auch die Freistellung durch Ihren Arbeitgeber verweigert werden.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderem Ergebnis führen kann Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
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