14. Januar 2019
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17:21
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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33609 Bielefeld
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, auch den Ort der von Ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung zu bestimmen; das ergibt sich aus der Rechtsprechung des BAG, evt. aus dem Arbeitsvertrag und im Zweifel aus § 106 GewO.
Dieses Bestimmungsrecht gilt grundsätzlich deutschlandweit, vgl. BAG, Urteil vom 28.08.2013, 10 AZR 569/12.
Allerdings muss der Arbeitgeber dieses ihm zustehende Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben, was dazu führt, dass er bei der Ausübung seines Weisungsrechts in angemessener Weise auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss. Dazu gehören auch die besonderen familiären Umstände.
Sie sollten daher mit dem Arbeitgeber über die entstandene, für Sie nicht auf Dauer tragbare Situation sprechen und ihn nachdrücklich aufforden, Sie wieder in die bisherige Filiale zurückzusenden.
Sollte er das allerdings verweigern, bleiben Ihnen letztlich nur die Möglichkeit, die Versetzung vor dem Arbeitsgericht anzufechten oder eine andere Arbeitsstelle zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
14. Januar 2019 | 19:56
Habe für 2 Wochen zugesagt was er auch in dem Moment akzeptiert hat unď nun nichts mehr davon wissen will.mus man sich nicht an Abmachungen halten
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. Januar 2019 | 20:32
Er kann einseitige in dem oben beschriebenen Maß anordnen auch über die 2 Wochen hinaus.