Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auch eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung kann vom Rechteinhaber geahndet und abgemahnt werden. Für eine Abmahnung ist aber eine Wiederholungsgefahr erforderlich, die entfällt, wenn Sie die Rechtsverletzung einstellen und sich verpflichten, künftig die Rechte des Urheberrechtsinhabers zu beachten. Schadensersatz wird allerdings möglich sein, wenn dem Rechteinhaber durch Ihre Verwendung seiner Dateien ein Schaden entstanden ist. Dieser wird üblicherweise in Höhe einer üblichen Lizenzgebühr anfallen.
Sie sollten, um einer teuren Abmahnung zu entgehen, dem Rechteinhaber die Situation schildern, sich entschuldigen und gleichzeitig unaufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, in der Sie sich verpflichten, diese Dateien künftig nicht mehr zu vertreiben und im Wiederholensfalle eine Strafe zu zahlen. Damit wäre eine kostenpflichtige Abmahnung nicht mehr zu befürchten.
Möglicherweise lässt sich die Firma auf eine Vereinbarung eines geringen Schadensersatzes oder gar einer Lizensierung der Verwendung der Dateien ein. Dies wird aber von Ihrem Verhandlungsgeschick abhängen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe der Firma jetzt geschrieben.
Angenommen, diese Firma stellt sich nun total quer und pocht auf Schadenersatz, wie hoch wird dieser erfahrungsgemäß sein?
Der Verkaufspreis meiner CD liegt um die 20€, die Firma B verkauft die 2 von mir verwendeteten Datein im Rahmen einer Ausbildungs-CD für 15€.
Können Sie anhand dieser Preise oder ggf. Erfahrungswerten abschätzen, wie hoch der Schadenersatz sein kann ?
Vielen Dank nochmal!
Es kommt darauf an, welchen Umsatz die Firma mit den Dateien macht und wie lange Sie die Dateien selbst vertrieben haben, bzw. welchen Umsatz Sie damit gemacht haben.
Eine genaue Schätzung ohne Kenntnis dieser Zahlen verbietet sich somit; der Schadensersatz dürfte sich aber, wenn die CDs nur selten verkauft wurden, im 3-stelligen Bereich bewegen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann