Verschwiegene Baumängel: Salpeter und undichte Duschwanne

16. April 2007 23:06 |
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Kaufrecht


Hallo und Guten Tag!
Wir haben Ende 2005 ein Haus gekauft, sind im April letzten Jahres eingezogen und haben inzwischen innen an allen Kelleraußenwänden Salpeterschäden. Bei den Haussichtigungen und zum Zeitpunkt des Kaufes waren keine Schäden erkennbar. Der Vorbesitzer hat unseres Erachtens die Kellerwände vor dem Verkauf neu verputzt und gestrichen. Ebenso verhält es sich in den Garagen.
Soweit wir informiert sind ist Salpeter kein Schaden, über den er uns hätte informieren müssen. Können wir den Vorbesitzer trotzdem zur Übernahme von Kosten verpflichten?
Des weiteren gibt es eine undichte Dusche, die die angrenzende Innenwand durchfeuchtet. Der Verkäufer hat selbst die Bäder vor fünf Jahren renoviert. Nachdem wir einige Wochen diese Dusche nutzen, traten im angrenzenden Zimmer Schimmelflecken auf. Auf Nachfragen hat er seine Konstruktion erläutert: beim Einbau der Dusche ist ihm der Abfluss "nicht so ganz gelungen". Mit Hilfe eines Bitumenanstriches hat er unter der Duschwanne quasi eine zweite Wanne geschaffen mit Ablauf auf den Badezimmerboden. Aus diesem Röhrchen traten auch tatsächlich manchmal kleine Mengen Wasser aus. Wir nutzen diese Dusche seit Auftreten des Schimmels nicht mehr, woraufhin die Flecken verschwanden.
Haben wir hier Anspruch auf Schadensersatz?
Folgendes steht unter "Sachmängelhaftung" im Kaufvertrag:
"1.Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels, auch solche, die nach Abschluss dieses Vertrages und vor Gefahrübergang entstehen, werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzllich."
"2. ... Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind..."

Für Ihren Rat sind wir ihnen sehr dankbar!
Sehr geehrter Herr,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Die Gewährleistung für Sachmängel sowie der Schadenersatz wurde laut Vertrag ausgeschlossen. Fraglich ist lediglich, ob sich der Verkäufer hierauf berufen kann.
(§ 444 Haftungsausschluss. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.)
Es obliegt Ihnen, deshalb dem Verkäufer arglistiges Verschweigen nachzuweisen. Ein solches Verschweigen könnte allenfalls angenommen werden, wenn eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der schlechten Renovierung der Dusche.
Welchem Umfang die Nitrat- bzw. Salpeter"schäden" haben, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen. In der Regel sind diese aber doch ohne großen Aufwand zu beseitigen. Zudem müssen Sie nachweisen, ob die Nitratbildung schon länger bestanden hat und die Wände vom Verkäufer nur provisorisch übermalt wurden. Sie sollten sich mit dem Verkäufer hinsichtlich der Beseitigung einigen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so ist die Beauftragung eines Bausachverständigen unerläßlich.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen

RA Hermes
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