Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich anhand Ihrer Sachverhaltsangaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Antwort auch Ihre Frage findet sich in § 4a EFZG (Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall)
Dieser Bestimmt, dass Vereinbarungen, die die Kürzung von Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zulässig ist.
Folge davon ist, dass die von Ihnen genannte "Verrechnungsklausel" grundsätzlich zulässig ist.
Allerdings darf die Kürzung pro Krankheitstag höchstens 25 % des Durchschnittlichen täglichen Arbeitstages betragen.
Wenn Sie beispielsweise 2.000,00 € Gehalt/Monat bezögen beliefe sich Ihr Jahresgehalt auf 24.000,00 €. Bei durchschnittlich 260 Arbeitstagen beliefe sich Ihr "Tagesgehalt" dann auf 92,31 €.
Das heißt Ihr Urlaubs und Weihnachtsgeld könnte um rund 23,10 € pro Krankheitstag gekürzt werden.
Insofern widerspricht die Verrechnungsklausel also dem EFZG und dürfte so unwirksam sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Ihre Anfrage beantworte ich anhand Ihrer Sachverhaltsangaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Antwort auch Ihre Frage findet sich in § 4a EFZG (Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall)
Dieser Bestimmt, dass Vereinbarungen, die die Kürzung von Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zulässig ist.
Folge davon ist, dass die von Ihnen genannte "Verrechnungsklausel" grundsätzlich zulässig ist.
Allerdings darf die Kürzung pro Krankheitstag höchstens 25 % des Durchschnittlichen täglichen Arbeitstages betragen.
Wenn Sie beispielsweise 2.000,00 € Gehalt/Monat bezögen beliefe sich Ihr Jahresgehalt auf 24.000,00 €. Bei durchschnittlich 260 Arbeitstagen beliefe sich Ihr "Tagesgehalt" dann auf 92,31 €.
Das heißt Ihr Urlaubs und Weihnachtsgeld könnte um rund 23,10 € pro Krankheitstag gekürzt werden.
Insofern widerspricht die Verrechnungsklausel also dem EFZG und dürfte so unwirksam sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe