Verputzen unserer Scheune

| 22. Oktober 2008 15:41 |
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Baurecht, Architektenrecht


Sehr geehrter Anwalt,

angrenzend an unser Haus steht eine Scheune, die wir haben verputzen lassen.

Beim Verputzen der Westseite schien die Sonne stark. Während die Flächen auf Ost- und Nordseite einwandfrei verputzt wurden zeigen sich auf der Westseite Risse, die durch die Firma auch nachgebessert wurden. Dann traten sie aber erneut auf und sind nochmals nachgebessert worden. Wahrscheinlich war die Sonneneinstrahlung zu hoch bei der Durchführung der Arbeit.

Zudem wurde uns gesagt, ein Metallsturz, der in der Wand war, hätte vor dem Verputzen entfernt werden müssen. Die gleiche Firma sagte dann später (die hatten das wohl nicht mitkalkuliert): Kann drin bleiben. Der Sturz blieb drin, aber auch an den Stellen zeigen sich Risse.

Von der Gesamtrechnung 6.600 Euro incl. MwSt. habe ich nun 5.000 Euro gezahlt. Den Rest würde ich gern zurückhalten, zumindest bis nach dem Winter um zu sehen, ob sich die Risse weiter ausbilden.

Fragen:

Darf ich das?
Ist die Höhe des Einbehalts gerechtfertigt? Die Westseite mit den Rissen ist die größte Fläche der gesamten Scheune, ca. 80 von ca. 150 qm.
Hätte der Sturz ausgebaut werden müssen?
Wann müsste ich den vollen Betrag zahlen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Wenn das bestellte Werk, hier das Verputzen der Scheune, mangelhaft ist, so haben Sie dem Unternehmer gegenüber ein Minderungsrecht gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB.
Wenn der Sturz tatsächlich vor dem Verputzen hätte ausgebaut werden müssen und sich aufgrund des Unterlassens weitere Risse gebildet haben, so ist auch hierin ein Mangel zu sehen, der Sie zur Minderung berechtigt.

Zur Berechnung des Minderungsbetrags wird in der Regel folgendermaßen vorgegangen:

Ausgangspunkt ist der vereinbarte Werklohn. Dieser ist um den Betrag herabzusetzen, um den der Verkehrswert einer mangelfreien Sache im Vergleich zu dem einer mangelhaften Sache vermindert ist.

Der Werklohn beträgt hier 6.600 €.
Angenommen die Scheune ist im mangelfreien Zustand 10.000 € wert und im mangelhaften Zustand nur noch 8.000 €, so ergebe sich ein geminderter Werklohn in Höhe von 5.280 €.

10.000 € = 1,25
8.000 €

Eine Minderung des Werklohnes um einen Faktor 1,25 ergibt 5.280 € (6.600 € ./. 1,25).

Da die Firma schon zweimal vergeblich versucht hat den Mangel zu beseitigen, sind Sie sowohl zum Rücktritt des Vertrages als auch zur Minderung berechtigt. Hierzu müssen Sie dem Unternehmer gegenüber die Minderung erklären. In dieser Erklärung müssen sie angeben um welchen Betrag und aufgrund welchen Mangels Sie den Werklohn mindern.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)



Bewertung des Fragestellers 15. Dezember 2008 | 10:19

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