Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider kann ich Ihnen überhaupt keine Hoffnung machen. Bis vor einigen Jahren konnten Sie Verpflegungsmehraufwand auch dann geltend machen, wenn Sie aus beruflichen Gründen mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung entfernt waren. Diese Regelung ist jedoch zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber abgeschafft worden. Beruflich veranlaßter Verpflegungsmehraufwand ist heute nur noch in wenigen Ausnahmefällen steuerlich abzugsfähig, nämlich bei Dienstreisen (siehe hierzu für einen in einer Klinik beschäftigten Arbeitnehmer: http://www.vnr.de/vnr/recht/arbeitsrecht/praxistipp_14245.html), bei doppelter Haushaltsführung, bei Einsatzwechseltätigkeit und bei einer Fahrtätigkeit. Nach Ihren Angaben liegt jedoch keine dieser Ausnahmen bei Ihnen vor.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können. Für Verständnisfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider kann ich Ihnen überhaupt keine Hoffnung machen. Bis vor einigen Jahren konnten Sie Verpflegungsmehraufwand auch dann geltend machen, wenn Sie aus beruflichen Gründen mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung entfernt waren. Diese Regelung ist jedoch zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber abgeschafft worden. Beruflich veranlaßter Verpflegungsmehraufwand ist heute nur noch in wenigen Ausnahmefällen steuerlich abzugsfähig, nämlich bei Dienstreisen (siehe hierzu für einen in einer Klinik beschäftigten Arbeitnehmer: http://www.vnr.de/vnr/recht/arbeitsrecht/praxistipp_14245.html), bei doppelter Haushaltsführung, bei Einsatzwechseltätigkeit und bei einer Fahrtätigkeit. Nach Ihren Angaben liegt jedoch keine dieser Ausnahmen bei Ihnen vor.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können. Für Verständnisfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt