5. Juli 2012
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05:16
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage wie gewünscht, kurz und verständlich wie folgt beantworten:
Wenn keine anderweitige vertragliche Regelung vorliegt, können Sie Spesen in Höhe des Verpflegungsmehraufwandes geltend machen,was den Vorteil hätte, dass die fehlenden Belege unschädlich wären.
Sieht der Arbeitsvertrag jedoch eine Abrechnung an Hand von Belegen vor, müssen Sie den Aufwand eben darlegen und nachweisen.
Wenn der Arbeitsvertrag keine kürzeren Verfallfristen vorsieht, können Sie auch noch rückwirkend diese Spesen verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
5. Juli 2012 | 08:04
Vorerst vielen Dank für die wirklich schnelle und verständliche Antwort!
Zitat aus dem Arbeitsvertrag: "Die Kosten der Verpflegung und Unterbringung werden ab dem 01.08.2011 von der Firma XY getragen"
Einschränkungen sieht der Vertrag also nicht vor.
Soll ich zur Not die Spesen auch mit Hilfe eines Anwaltes einfordern?
Und viel wichtiger: Hab ich damit Aussicht auf Erfolg?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Juli 2012 | 08:19
Versuchen Sie es doch erst einmal ohne Anwalt, vielleicht gibt es ja gar keine Probleme.
Sie scheinen ja überhaupt noch nicht mit Ihrem Arbeitgeber gesprochen zu haben.