Verpackung bei Ebay verkauft Frage wegen Recht

| 13. Januar 2011 20:08 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo ich habe eine Verpackung bei Ebay verkauft.

Hier der Link: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=110633655831&ssPageName=STRK:MESOX:IT


Ich hab es in die richtige Kategorie und auch unten nochmal Beschrieben im letzten Satz das es nur eine Verpackung ist.

Aber in der Überschrift steht nur OVP das kann man ja als Orginalverpackung oder Orginalverpackt auslegen,

Nun wollte ich mal Fragen falls es ein Problem geben sollte wer im Recht ist?

Vielen dank schonmal für die mühe.
13. Januar 2011 | 20:28

Antwort

von


(2332)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Käufer dürfte mit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB ebenso Erfolg haben wie mit einer Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung entsprechen denen des Betruges gem. § 263 StGB.

Durch eine Täuschungshandlung muß beim Käufer ein Irrtum erregt werden, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die zu einem Vermögensschaden führt.


2.

Ihr Angebot ist so gestaltet daß beim Interessenten der Eindruck entsteht, er biete für eine Nikon SLR D90 mit AF-S DX 18-105 mm Vario-Objektiv. Das unterstreichen Sie durch die Formulierung: "Sie bieten hier auf eine Nikon D90 Kit AF-S DX 18-105 mm OVP im TOP Zustand!" Jeder verständige Kaufinteressent wird daraus lesen, daß sich die Kamera im originalverpackten Zustand befindet.

Bezeichnenderweise steht der Hinweis, daß es sich nur um eine Verpackung handele, ganz am Ende, wo es mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit übersehen wird.

Da niemand für einen Karton 520,00 € zahlen wird, greift auch die Anfechtung wegen Irrtums.


3.

Mein Tipp: Zahlen Sie den Kaufpreis schnellstens zurück, bevor gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wird.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2011 | 21:36

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