Vermögenszuwendung an Ehegatten, Grunderwerbsteuerfreiheit

| 1. Juni 2007 11:31 |
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Erbrecht


Nachdem ich ein Haus geerbt habe, möchte ich meine Ehefrau mit einem halben Miteigentumsanteil im Grundbuch eintragen lassen. Wir haben drei gemeinsame Kinder. Das Hausgrundstück ist etwa 170.000 € wert. Für den Fall, daß ich vor meiner Ehefrau versterbe, möchte ich erreichen, dass der übereignete halbe Miteigentumsanteil bei der Berechnung von Pflichtteilen nicht berücksichtigt wird. Meine Recherchen (z.B. Dissertation Melanie Hartl, 20.7.2001, Uni Konstanz, Die unbenannte Zuwendung und ihre Drittwirkung in der Vertragsgestaltung, Seite 62 http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=962784206&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=962784206.pdf) und erhaltenen Auskünfte haben mich zu folgender Formulierung im Rahmen eines abzuschließenden Überlassungsvertrages geführt:

Die Zuwendung ist bestimmt zur Alterssicherung meiner Ehefrau und erfolgt als Gegenleistung und in Anerkennung für die während der Ehe erbrachte, über das normale Maß hinausgehende Mitarbeit sowie für die Verzichtsleistung hinsichtlich der lange Zeit währenden sehr beschränkten Wohnverhältnisse.

Erreiche ich nach heutiger Rechtslage mit dieser Aussage mein Ziel?
Lese ich aus GrEStG §3 Nr.4 richtig heraus, dass für meine Ehefrau Grunderwerbsteuerfreiheit besteht?

-- Einsatz geändert am 01.06.2007 14:43:02
Sehr gehrter Fragesteller,

mit der von Ihnen vorgeschlagenen Formulierung möchten Sie offenbar erreichen, dass die Übertragung des Eigentumsanteils an Ihre Ehefrau nicht als Schenkung im Sinne des Pflichtteilsrechts gesehen wird, sondern als Gegenleistung für die bezeichnete Mitarbeit und die Verzichtsleistung. Nur wenn eine Schenkung vorliegen würde, würde dies dazu führen, dass dessen Wert bei der Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet werden würde.


Ob Sie Ihr Ziel erreichen, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab und nicht von der Formulierung in einem Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau. Anderenfalls könnte durch Vertrag zwischen Erblasser und dem Zuwendungsempfänger der Pflichtteilsanspruch geschmälert werden. Gerade dies will das Gesetz ja verhindern. Der Wortlaut des Vertrages ist daher lediglich ein Indiz dafür, dass hier keine Schenkung vorliegt. Gelingt den Pflichtteilsberechtigten aber der Nachweis, dass entgegen dem Wortlaut im Übertragungsvertrag keine Gegenleistungenb erbracht worden sind, wäre ein Schenkung zu bejahen, mit der Folge, dass ggf. auch die Pflichtteilsansprüche entsprechend zu erhöhen sind.

Ihre Frage zur Grunderwerbssteuerfreiheit gehört nicht zum Themenbereich Erbrecht und ich kann hierzu leider auch nichts sagen. Ggf. möchten Sie die Frage bitte in der Rubrik "Steuerrecht" erneut einstellen.

Mit freundlichen Grüßen

S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

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"Vielen Dank, Ihre Antwort war verständlich und einleuchtend. Die Grunderwerbsteuerfreiheit wurde mir zwischenzeitlich von einer Steuerrechtsanwältin bestätigt. Ich habe vor, mich per Email weitergehend von Ihnen beraten zu lassen. "