Sehr gehrter Fragesteller,
mit der von Ihnen vorgeschlagenen Formulierung möchten Sie offenbar erreichen, dass die Übertragung des Eigentumsanteils an Ihre Ehefrau nicht als Schenkung im Sinne des Pflichtteilsrechts gesehen wird, sondern als Gegenleistung für die bezeichnete Mitarbeit und die Verzichtsleistung. Nur wenn eine Schenkung vorliegen würde, würde dies dazu führen, dass dessen Wert bei der Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet werden würde.
Ob Sie Ihr Ziel erreichen, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab und nicht von der Formulierung in einem Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau. Anderenfalls könnte durch Vertrag zwischen Erblasser und dem Zuwendungsempfänger der Pflichtteilsanspruch geschmälert werden. Gerade dies will das Gesetz ja verhindern. Der Wortlaut des Vertrages ist daher lediglich ein Indiz dafür, dass hier keine Schenkung vorliegt. Gelingt den Pflichtteilsberechtigten aber der Nachweis, dass entgegen dem Wortlaut im Übertragungsvertrag keine Gegenleistungenb erbracht worden sind, wäre ein Schenkung zu bejahen, mit der Folge, dass ggf. auch die Pflichtteilsansprüche entsprechend zu erhöhen sind.
Ihre Frage zur Grunderwerbssteuerfreiheit gehört nicht zum Themenbereich Erbrecht und ich kann hierzu leider auch nichts sagen. Ggf. möchten Sie die Frage bitte in der Rubrik "Steuerrecht" erneut einstellen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
mit der von Ihnen vorgeschlagenen Formulierung möchten Sie offenbar erreichen, dass die Übertragung des Eigentumsanteils an Ihre Ehefrau nicht als Schenkung im Sinne des Pflichtteilsrechts gesehen wird, sondern als Gegenleistung für die bezeichnete Mitarbeit und die Verzichtsleistung. Nur wenn eine Schenkung vorliegen würde, würde dies dazu führen, dass dessen Wert bei der Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet werden würde.
Ob Sie Ihr Ziel erreichen, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab und nicht von der Formulierung in einem Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau. Anderenfalls könnte durch Vertrag zwischen Erblasser und dem Zuwendungsempfänger der Pflichtteilsanspruch geschmälert werden. Gerade dies will das Gesetz ja verhindern. Der Wortlaut des Vertrages ist daher lediglich ein Indiz dafür, dass hier keine Schenkung vorliegt. Gelingt den Pflichtteilsberechtigten aber der Nachweis, dass entgegen dem Wortlaut im Übertragungsvertrag keine Gegenleistungenb erbracht worden sind, wäre ein Schenkung zu bejahen, mit der Folge, dass ggf. auch die Pflichtteilsansprüche entsprechend zu erhöhen sind.
Ihre Frage zur Grunderwerbssteuerfreiheit gehört nicht zum Themenbereich Erbrecht und ich kann hierzu leider auch nichts sagen. Ggf. möchten Sie die Frage bitte in der Rubrik "Steuerrecht" erneut einstellen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg