vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Vorbereitung von Mietminderungen
Hierzu müssen Sie zunächst die Mängel genau dokumentieren. Dann müssen Sie dem Vermieter die Mängel nachweisbar mitteilen; am besten per Einwurfeinschreiben. Zuletzt müssen Sie die Belästigungen dokumentieren. Hierzu sollten Sie eine Liste bzw. ein Tagebuch führen. Nur so können Sie ggf. beweisen, dass die Belästigungen laufend auftreten.
2. Aufforderung zur Mängelbeseitigung
Zusammen mit der (nochmaligen) Bekanntgabe der Mängel sollten Sie den Vermieter auffordern, die Mängel zu beseitigen. Hierzu sollten Sie dem Vermieter eine Frist setzen. Ich schlage eine Frist von 14 Tagen vor.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Vermieter im Verzug. Sie können dann entweder (a) auf Beseitigung der Mängel klagen oder (b) die Mängel auf eigene Kosten beseitigen lassen und die Beseitigungskosten von der Miete abziehen.
3. Selbstständiges Beweissicherungsverfahren.
Bevor Sie sich entschließen, die Mängel zu beseitigen sollten Sie ggf. ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren anstrengen. Nur so können Sie die Beweise über die Mängel in einen etwaigen späteren Prozess einführen.
Es empfiehlt sich ggf. auch, den Zustand der Wohnung möglichst vielen Leuten zu zeigen, die ggf. als Zeugen vor Gericht auftreten könnten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ratschlägen weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Können wir erst mal im Falle von Nichtbeseitigung der Mängel mit Mietminderung drohen und wie hoch kann diese bei undichten, zugigen Schallschutzfenstern sein? Es geht in erster Linie jetzt um die Fenster. Die dazugehörigen Paragraphen im Mietrecht (Pflicht des Vermieters etc.) wären auch nett :-) Dann sieht das Schreiben gleich etwas besser aus und wird wahrscheinlich vom Vermieter eher ernst genommen. Er ist sich wohl nicht ganz darüber im Klaren, welche Rechte und Pflichten er hat! Danke für die schnelle Antwort!
Sehr geehrter Anfragender,
die Beseitigungspflicht des Vermieters ergibt sich aus § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Vermieter verpflichtet, die Tauglichkeit der Mietsache auf eigene Kosten zu erhalten.
Welche Mietminderung angemessen ist, richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung durch die mangelhaften Fenster. Es sind bei sehr starken Beeinträchtigungen schon Mietminderungen bis zu 30 % von Gerichten abgesegnet worden. Wenn Sie 5 % der Netto-Kaltmiete ansetzen, wird Ihnen vermutlich nicht vorgeworfen können, zuviel einbehalten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -