18. März 2025
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18:36
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Abrechnung der zahnärztlichen Leistung ist nur möglich, wenn ein entsprechender Behandlungsvertrag zustande gekommen ist. Da Sie nur zu Besuch und nicht zur Behandlung gekommen sind, spricht dies zunächst gegen einen solchen Vertrag. Auch das Verhalten des befreundeten Zahnarztes mit der Aussage, aufgrund einer unvorhergesehenen Absage die Zeit für eine Zahnreinigung zu nutzen, spricht aus meiner Sicht für ein Gefällligkeitsverhältnis, da er nicht auf entstehende Kosten hingewiesen hat - zumal er darauf hingewiesen hat, dass er auch kostenlos behandelt und von Ihren derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnissen wusste. Wenn der von Ihnen ausgefüllte Fragebogen ebenfalls keine konkrete Zustimmung zu einer kostenpflichtigen Behandlung enthielt, habe ich hier aufgrund der Gesamtumstände Zweifel an einem wirksam geschlossenen Behandlungsvertrag. Vielleicht liegt hier auch ein Übermittlungsfehler vor und der Bekannte wollte die Behandlung nicht abrechnen, die Buchhaltung hat die ausgefüllte Patienteninformation und den Eintrag des Arztes aber falsch interpretiert. Ich würde daher zunächst höflich bei Ihrem Bekannten anfragen, ob hier ein Fehler unterlaufen sei, da Sie aufgrund seines Verhaltens von einer Gefälligkeit ausgegangen sind und keine kostenpflichtige Behandlung wollten und bei entsprechender vorheriger Aufklärung auf die Zahnreinigung verzichtet hätten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking