Verluste aus Vermietung - Liebhaberei?

| 27. Mai 2006 00:35 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Anwälte,

über die Beantwortung meiner Fragen würde ich mich sehr freuen!

Zunächst zu den Fakten:

1999 haben mein Mann und ich uns ein Haus gekauft. Zu diesem Zeitpunkt waren wir ein 3-Personen Haushalt und den ersten Stock (110 qm, 4-Zimmer) bezogen. Meine Schwiegermutter hat das Dachgeschoß von uns gemietet (56 qm als 2. Wohnsitz).

Das Finanzamt hat uns inzwischen 2 Mal geprüft und alles als ordnungsgemäß befunden (beispielsweise ob mindestens 75% der ortsüblichen Miete gezahlt werden).

Seitdem haben wir jedes Jahr "Verluste aus Vermietung und Verpachtung" gehabt, die sich natürlich steuerlich entsprechend ausgewirkt haben.

Zu dem damaligen Zeitpunkt wussten wir bereits, dass wir auf natürlichem Weg keine weitere Kinder bekommen können. Im Jahre 2002 haben wir es dann versucht, auf dem Wege der "künstlichen Befruchtung" noch ein Kind zu bekommen. Der Versuch hat sofort geklappt, so dass wir 2003 noch ein Kind bekommen haben. Ein Jahr später haben wir mit der gleichen Methode noch ein weiteres Kind bekommen.

Inzwischen teilen wir uns mit 5 Personen eine 4-Zimmer Wohnung und überlegen, der Schwiegermutter wegen "Eigenbedarf" zu kündigen. Nun haben wir aber gehört, dass man wegen "Liebhaberei" Steuern ggf. zurückzahlen muss, wenn man noch keinen Gewinn gemacht hat.

Nun meine Frage:

Kann es steuerrechtliche Probleme geben, wenn wir das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf beenden, obwohl wir bisher noch keine Gewinne aus Vermietung erzielt haben? Kann uns rückwirkend der Vorwurf der Liebhaberei gemacht werden?

Für die Beantwortung meiner Fragen danke ich Ihnen herzlich im voraus!

Viele Grüße von
Marianne
27. Mai 2006 | 01:09

Antwort

von


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Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage!

Wenn Sie einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen haben und die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, dann liegt keine Liebhaberei vor.

Die nunmehrige Kündigung wegen Eigenbedarfes hat meines Erachtens darauf keine Auswirkung, da die Absicht zur Gewinnerzielung notwendig ist, nicht aber die Gewinnerzielung selber.

Bitte beachten Sie, daß gerade bei der Steuerberatung oft Details eine Rolle spielen, die von Laien nicht erkannt werden. Daher muß ich dazu raten, daß Sie den ganzen Vorgang einem örtlichen Steuerkollegen zur ganzheitlichen Beurteilung vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


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