Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Basierend auf Ihren Angaben und der von Ihnen verlinkten Quelle komme ich zu folgendem Ergebnis:
Grundsätzlich können Sie die Differenz zwischen dem gerichtlich festgestellten Wert Ihrer Anlage und dem tatsächlich vom Berater erstatteten Schadensersatz als Verlust aus Kapitalvermögen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dafür sprechen folgende Punkte:
- Es handelte sich um eine normale verzinsliche Anlage in Gold, kein Steuerstundungsmodell. Damit sind die Voraussetzungen für einen Verlustabzug gegeben.
- Der Wert der Anlage wurde gerichtlich festgestellt. Damit ist der Verlust der Höhe nach klar bezifferbar.
- Durch den Vergleich steht auch fest, welchen Betrag Sie tatsächlich vom Berater erstattet bekommen. Die Differenz zum gerichtlich festgestellten Wert ist Ihr Verlust.
Ihre Vorgehensweise, den vollen gerichtlich festgestellten Wert (ohne Zinsen) als Ausgangspunkt zu nehmen und davon die tatsächliche Erstattung abzuziehen, halte ich für richtig. Die gerichtlich festgestellte Mithaftung spielt für die steuerliche Betrachtung keine Rolle.
Als Nachweise sollten Sie dem Finanzamt auf Anfrage den Anlagevertrag, das Gerichtsurteil mit der Wertfeststellung sowie den Vergleich mit den festgelegten Zahlungen vorlegen können.
Beachten Sie aber, dass eine verbindliche Aussage nur das zuständige Finanzamt treffen kann. Die obigen Ausführungen stellen lediglich meine Einschätzung auf Basis der von Ihnen genannten Fakten dar. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, direkt mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Dr. Ahmadi - herzlichen Dank! Ich freue mich sehr, wenn ich als Nicht-Juristin den Sachverhalt offenbar durch googeln einigermaßen richtig erfasst habe. Ein Problem tritt noch auf: Im Vergleich mit dem Berater ist nicht explizit festgehalten, ob es sich bei der Vergleichssumme um Ersatz für das eingesetzte Kaptal - anteilig - handelt oder auch anteilig Zinsverluste enthalten sind. Im Gerichtsurteil wurde uns anteilig beides zugesprochen. Riskieren wir dadurch, dass das FA evtl. rückwirkend einen potentiellen "Zins"anteil (als Kapitalertragssteuer) darin versteuern will (obwohl der reale Betrag ja weit unter der tatsächlichen materiellen Schadenssumme liegt?
Zu dem von Ihnen geschilderten Problem nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist es für die steuerliche Geltendmachung des Verlustes nicht entscheidend, ob die Vergleichssumme nur den Ersatz des eingesetzten Kapitals oder auch anteilig Zinsverluste enthält. Maßgeblich ist der gesamte realisierte Verlust, also die Differenz zwischen dem gerichtlich festgestellten Wert der Anlage und dem tatsächlich erstatteten Betrag.
Allerdings haben Sie Recht, dass das Finanzamt möglicherweise einen Zinsanteil in der Vergleichssumme annehmen und diesen als Kapitalertrag der Besteuerung unterwerfen könnte. Um dies zu vermeiden, sollten Sie wie folgt vorgehen:
- Legen Sie in Ihrer Steuererklärung detailliert dar, dass es sich bei der Vergleichssumme ausschließlich um eine anteilige Erstattung des eingesetzten Kapitals handelt. Verweisen Sie dabei auf das Gerichtsurteil, in dem Kapital und Zinsen getrennt zugesprochen wurden.
- Beantragen Sie den Verlustabzug nur für die Differenz zwischen gerichtlich festgestelltem Kapitalwert und erstatteter Summe. Zinsverluste sollten Sie nicht geltend machen.
- Sollte das Finanzamt dennoch einen Zinsanteil unterstellen, legen Sie Einspruch ein und führen Sie aus, dass tatsächlich keine Zinsen geflossen sind. Der Vergleich diente lediglich der teilweisen Schadenswiedergutmachung bezüglich des Kapitals.
Durch diese Vorgehensweise minimieren Sie das Risiko einer ungewollten Besteuerung. Letztlich entscheidet aber die Einschätzung Ihres Finanzamts. Im Zweifel müssten Sie Ihren Standpunkt im Einspruchsverfahren vertreten.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt