Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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es ist klar, dass die Geheimhaltungspflicht verletzt war, jedoch macht dieses das Verfahren nicht ungültig.
Anders verhält es sich mit der Bevorzugung, wenn es tatsächlich Absprachen mit dem Gewinner gab, die seitens des Ausschreibers nicht auch anderen angeboten wurden und somit eine Wettbewerbsverzerrung entstanden ist und nur aufgrund dessen dann auch der Zuschlag erteilt wurde. Wenn diese Vorraussetzungen vorliegen, wovon erst einmal auszugehen sein dürfte, könnte das Verfahren angefochten werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
29.12.2018
Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre umgehende Antwort in dieser Angelegenheit. Irritierend ist, dass Sie schreiben, dass es ganz klar ist, dass die Geheimhaltung verletzt wurde - jedoch dies das Verfahren nicht ungültig macht...
Aufgrund dieser Verletzung wurde uns erst der Verlauf und die Inhalte des anderen Bietergesprächs offenbart und deutlich, dass gewisse Inhalte und das Wort "Die Parteien kommen überein"-mit nachfolgend aufgeführten Zugeständnissen eine "Sonderbehandlung" und "Bevorzugung" der anderen Bieterin bedeutet und eine Gewinnerin der Ausschreibung offenbar schon feststand.
Da wir die 15-Tage Frist für einen Nachprüfungsantrag einhalten müssen und diese Frist aufgrund der vielen Feiertage in Kürze abläuft, ist es für uns wichtig, zu wissen, ob ein Nachprüfungsantrag Sinn macht.
Sind sie Anwalt für das Gebiet Vergaberecht, oder ist dies irrelevant?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
damit meinte ich, dass die Verletzung der Geheimhaltung an sich das Verfahren nicht ungültig macht, wohl aber der Inhalt, der Ihnen hierdurch bekannt wurde, den Sie natürlich auch dafür nutzen können.
Gerne kann ich Sie auch in diesem Bereich des Vergaberechts unterstützen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
damit meinte ich, dass die Verletzung der Geheimhaltung an sich das Verfahren nicht ungültig macht, wohl aber der Inhalt, der Ihnen hierdurch bekannt wurde, den Sie natürlich auch dafür nutzen können.
Gerne kann ich Sie auch in diesem Bereich des Vergaberechts unterstützen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt