Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier kann sich ein Schadensersatzanspruch aus § 833 oder § 834 BGB ergeben.
Der Tierhalter würde nur haften, wenn vorhersehbar war, dass sein Tier besonders aggressiv wirkt.
Andererseits kann die Provokation auch von Ihrem Tier ausgegangen sein – das weiß man aktuell wohl noch nicht.
Im Ergebnis wäre durch einen Sachverständigen ein Gutachten zu erstellen, von welchem Tier der Kampf ausging.
Nur so lässt sich dann auch die Haftungsfrage klären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für Ihren Rat und auch für ihre zweite e-mail.
Tatsächlich ist es weniger eine Frage des Pferdes, von dem die Provokation ausging. Es ist ein inkompetetntes Verhalten, wenn man zwei sich unbekannte Pferde unvorsichtig nebeneinander stellt.
Der Stallknecht würde so etwas nicht tun.
Ich möchte nun gerne wissen, ob es nicht vertretbar wäre, dass der Mann, der das andere Pferd auf inkompetente weise neben mein Pferd gestellt hat und somit die Gefahrensituation provoziert hat, derjenige ist, der haften muss, auch wenn er nicht der Besitzer des Pferdes ist?
Danke nochmals!!
Monika Sandberger
Ja, nach § 834 BGB würde dann der Mann haften, der das Pferd neben das Ihre gestellt hat.
Insofern ist diese Person in Anspruch zu nehmen.