Verlängerung der Kündigung um zwei Monate

9. Januar 2012 01:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Kann die Warmmiete vonseiten des Vermieters erhöht werden, wenn nach der Kündigung durch den Mieter dieser nachträglich um eine befristete Verlängerung des Mietverhältnisses bittet?

Nach der Kündigung stellt die "Verlängerung" des Mietverhältnisses dem Grunde nach ein Angebot des Vermieters für ein neues (befristetes) Mietverhältnis dar. Die Vertragsbedingungen, inklusive der Miethöhe, unterliegen der Verhandlung, wobei lediglich die allgemeinen mietrechtlichen Regelungen hinsichtlich Mietwucher und dergleichen zu berücksichtigen sind. Eine Erhöhung der Miete für die "Verlängerung" nach Kündigung ist daher möglich.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im November 2011 fristgerecht zu Ende Januar 2012 gekündigt. Wir haben auch eine Kündigungsbestätigung erhalten.

Aus zeitlichen und organisatorischen Gründen haben wir Mitte Dezember 2011 um eine Verschiebung des Mietverhältnis bis Ende März 2012 bei unsere Hausverwaltung beantragt. Die Warmmiete beträgt 406 Euro.

Aufgrund dessen haben wir folgende Antwort erhalten:

"Sie baten darum, Ihr Mietverhältnis über dem 31.01.2012 zu verlängern. Dies ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
-Die monatliche Warmmiete beträgt für Februar und März je 584,00 Euro.
- Diese ist im Voraus zu bezahlen bis spätestens zum 16.01.2012 zu zahlen."

Unsere Fragen sind:
1. Sind diese Forderungen rechtens???
2. Ist es gesetzlich festgelegt, was für Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben bei einer Verlängerung des Mietzeitraumes.
3. Müssen diese Bedingung und die Preiserhöhung vom Vermieter begründet werden?
4. Was ist hier am besten zu tun???

Wir hoffen auf eine großartige Unterstützung und verbleiben

mit vielen Grüßen


Ammouri
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes, wie folgt.

Da das alte Mietverhältnis durch Ihre Kündigung zum 31.1. beendet wird, stellt das Angebot des Vermieters dem Grunde nach ein Angebot auf Abschluss eines neuen Mietvertrages für 2 Monate dar. Hierzu ist er berechtigt, die Bedingungen zu diktieren. Es steht Ihnen als Mieter frei, das Angebot anzunehmen. Die Vertragsbedingungen unterliegen freien Verhandlungen. Gesetzliche Regelungen existieren insoweit nicht.

Solange die Miethöhe keinen Mietwucher darstellt, dies ist wohl auszuschließen, kann die Miete den aktuellen Gegebenheiten ohne Begründung angepasst werden. Ein neuer Mieter würde wohl ebenfalls den erhöhten Mietzins zahlen müssen.

Insoweit müssen Sie für sich Entscheiden, ob Sie die Bedingungen akzeptieren wollen. Einen Anspruch auf Fortführung zu den ursprünglichen Konditionen haben Sie leider nicht.

Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2012 | 02:24


Sehr geehrter Herr RA Wandt,

Ihre Antwort wurde dankend erhalten.

In Bezug auf Ihrer Antwort besteht noch folgende Fragen:

1. Der Vermieter will gleich eine Mietzahlung für zwei Monate haben. Ist das rechtmäßig?

2. Was passiert, wenn wir die Zahlung des neuen Mietpreises wie gehandhabt erst nach der gesetzten Frist, also jeweils am 01. Februar und 01. März leisten? Kann der Vermieter am 31.01. uns einfach aus der Wohnung rausschmeisen?

3. Also auf den Punkt gebracht. Wir wären mit dem erhöhten Mietpreis einverstanden. Nur mit der Bedingung dass wir die Zahlung monatlich leisten. Kann man das rechtlich durchsetzen???

Wir würden uns über eine Antwort freuen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen


Ammouri

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2012 | 02:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

dieser Punkt erscheint in der Tat nicht unproblematisch. Wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt, bestünde zwar grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung vorschüssig. Gleichwohl wäre eine außerordentliche Kündigung wohl schwerlich durchzusetzen, so dass ich es auf dieses Risiko ankommen lassen würde. Schlussendlich kommt es aber auch auf den Inhalt der, tunlichst abzuschließenden, schriftlichen Vereinbarung an, die Ihnen Ihr Vermieter zur Gegenzeichnung vorlegen wird.

Ein "auf die Straße setzen" wäre ohne Räumungstitel ohnehin nicht möglich, da die Kündigungsvoraussetzungen gesetzlich streng reglementiert sind. Ein Zahlungsanspruch vor Ende des aktuellen Mietvertrages ist ohnehin nur schwer zu begründen.

Beste Grüße,

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

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