gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes, wie folgt.
Da das alte Mietverhältnis durch Ihre Kündigung zum 31.1. beendet wird, stellt das Angebot des Vermieters dem Grunde nach ein Angebot auf Abschluss eines neuen Mietvertrages für 2 Monate dar. Hierzu ist er berechtigt, die Bedingungen zu diktieren. Es steht Ihnen als Mieter frei, das Angebot anzunehmen. Die Vertragsbedingungen unterliegen freien Verhandlungen. Gesetzliche Regelungen existieren insoweit nicht.
Solange die Miethöhe keinen Mietwucher darstellt, dies ist wohl auszuschließen, kann die Miete den aktuellen Gegebenheiten ohne Begründung angepasst werden. Ein neuer Mieter würde wohl ebenfalls den erhöhten Mietzins zahlen müssen.
Insoweit müssen Sie für sich Entscheiden, ob Sie die Bedingungen akzeptieren wollen. Einen Anspruch auf Fortführung zu den ursprünglichen Konditionen haben Sie leider nicht.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Wandt,
Ihre Antwort wurde dankend erhalten.
In Bezug auf Ihrer Antwort besteht noch folgende Fragen:
1. Der Vermieter will gleich eine Mietzahlung für zwei Monate haben. Ist das rechtmäßig?
2. Was passiert, wenn wir die Zahlung des neuen Mietpreises wie gehandhabt erst nach der gesetzten Frist, also jeweils am 01. Februar und 01. März leisten? Kann der Vermieter am 31.01. uns einfach aus der Wohnung rausschmeisen?
3. Also auf den Punkt gebracht. Wir wären mit dem erhöhten Mietpreis einverstanden. Nur mit der Bedingung dass wir die Zahlung monatlich leisten. Kann man das rechtlich durchsetzen???
Wir würden uns über eine Antwort freuen und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Ammouri
Sehr geehrter Ratsuchender,
dieser Punkt erscheint in der Tat nicht unproblematisch. Wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt, bestünde zwar grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung vorschüssig. Gleichwohl wäre eine außerordentliche Kündigung wohl schwerlich durchzusetzen, so dass ich es auf dieses Risiko ankommen lassen würde. Schlussendlich kommt es aber auch auf den Inhalt der, tunlichst abzuschließenden, schriftlichen Vereinbarung an, die Ihnen Ihr Vermieter zur Gegenzeichnung vorlegen wird.
Ein "auf die Straße setzen" wäre ohne Räumungstitel ohnehin nicht möglich, da die Kündigungsvoraussetzungen gesetzlich streng reglementiert sind. Ein Zahlungsanspruch vor Ende des aktuellen Mietvertrages ist ohnehin nur schwer zu begründen.
Beste Grüße,
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt