Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 StVG beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre. Gemäß Abs. 6 erfolgt die Tilgung mehrerer Entscheidungen, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Maßgeblich ist somit die zuletzt eingetragene rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer durch Sie begangenen Ordnungswidrigkeit. Eine Hemmung der Tilgungsfristen erfolgt, soweit es zu einer erneuten Eintragung im Verkehrszentralregister kommt.
Soweit Sie nunmehr schildern, da Sie hinsichtlich der Voreintragung kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist stehen, nunmehr jedoch zusätzlich der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Raum steht, besteht für Sie zum einen die Möglichkeit, durch Einstellung des Verfahrens oder aber Freispruch eine weitere Eintragung zu verhindern. Inwieweit hierbei Aussicht auf Erfolg besteht, kann selbstverständlich nur nach Akteneinsicht beurteilt werden.
Unabhängig hiervon wäre es theoretisch möglich, auch durch Zeitablauf eine Tilgung der bisherigen Eintragung herbeizuführen. Hierbei ist jedoch § 29 Abs. 7 StVG zu berücksichtigen. Danach werden Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Maßgeblich ist vorliegend also, dass es nicht allein auf den Zeitpunkt des Eintritts der Tilgungsreife ankommt, sondern zu dem die Überliegefrist von zusätzlich einem Jahr abgelaufen sein muss. In Ergänzung hierzu regelt § 29 Abs. 6 S. 2 StVG, dass eine Ablaufhemmung der Tilgungsfrist auch dann eintritt, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist, mithin einem Jahr, dies zu einer weiteren Eintragung führt.
Im Klartext bedeutet dies, dass nicht allein auf den Ablauf der Tilgungsfrist, vorliegend vor der 31.1.2010, sondern auf den Ablauf in der Überliegefrist von einem Jahr abzustellen ist. Kommt es, auch nach Ablauf der Tilgungsfrist, zu einer erneuten Ordnungswidrigkeit und fühtr diese innerhalb der Überliegefrist von einem Jahr zu einer rechtskräftigen Entscheidung (rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder rechtskräftiges Urteil) und damit zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister, so bleiben auch die übrigen Punkte bestehen. Für Sie bedeutet dies, da Sie nicht nur den Zeitraum bis zum 31.1.2010 ohne rechtskräftige Entscheidung überstehen müssen sondern auch noch ein Jahr darüber hinaus.
Dies wäre durch bewusste, verfahrensverzögernde jedoch mit Kosten verbundene (Gerichtskosten, ggf. Rechtsanwaltsgbühren) Maßnahmen rein theoretisch möglich. Die Verfahrensdauer erster Instanz bei OWi-Sachen beträgt im Regelfall jedoch weniger als ein Jahr. Durch Terminsverlegungsanträge und ggf. Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil wäre eine solche, nicht unerhebliche Zeitverzögerung jedoch denkbar.
Soweit Sie nunmehr den Anhörungsbogen vorliegen haben, so steht dem Erlass eines entsprechenden Bußgeldbescheides nicht entgegen, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht ausfüllen. Die erste Verzögerung kann hierbei mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erreicht werden. Insoweit ist es sinnvoll, einen Bevollmächtigten Ihres Vertrauens mit der Akteneinsicht und Einlegung des Einspruchs zu beauftragen. Ich weise Sie jedoch daraufhin, dass hiermit bereits erste Kosten anfallen, die jedoch im Falle einer bestehenden Rechtschutzversicherung vorbehaltlich einer Selbstbeteiligung auch im Regelfalle durch diese getragen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte. Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Der 31.01.2010 ist bereits laut einem aktuellen Auszug von Dezember 2009 das Ende der Überliegefrist. Wie lange könnte ich sinnvollerweise die 1-Wochen-Antwortfrist auf den Anhörungsbogen rauszögern, ohne daß es Probleme wie zuhause auftauchende Polizisten etc. gibt?
Danke + Grüße
Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Soweit der 31.01.2010 bereits die Überliegefrist betrifft, so stellt es kein Problem dar, diese verstreichen zu lassen. Wie bereits geschildert, tritt eine Ablaufhemmung nur dann ein, soweit innerhalb der Überliegefrist eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Eine solche wäre zunächst ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid. Dieser wird jedoch erst dann rechtskräftig, soweit gegen diesen nicht innerhalb 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird.
Hinsichtlich einer Verfahrensverzögerung haben Sie daher zunächst die Möglichkeit, Fristverlängerung hinsichtlich der Anhörung zu beantragen. Dies ist aber kein Garant, dass nicht ein Bußgeldbescheid ergeht. Sollte dieser innerhalb der Überliegefrist Ihnen zugehen und die 2-Wochen-Frist vor der Überliegefrist ablaufen, so sollten Sie gegen diesen Einspruch einlegen. Dies würde nicht zur Rechtskraft führen, so dass die Überliegefrist vor rechtskräftiger Entscheidung ablaufen und der Punkt gelöscht werden würde.
Der Einspruch kann sodann jederzeit zurückgenommen werden. Hierbei bitte ich aber zu beachten, dass ggf. Kosten bei Gericht anfallen können, soweit der Einspruch erst in der Hauptverhandlung zurückgenommen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow