16. August 2011
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19:18
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ein rechtsverbindliches Verzeichnis, welches Ihnen erlaubt gewisse Motive zu veröffentlichen gibt es im Gesetz nicht. Die Urheberrechte an den Bildern liegen bei Ihnen, wenn Sie die Aufnahmen gemacht haben.
Eine wichtige Regelung haben Sie selbst genannt: Fotografien von Personen dürfen Sie ohne deren Genehmigung nicht verkaufen.
Landschafts- oder Panoramabilder sind grundsätzlich unproblematisch, sowie Aufnahmen von öffentlichen Straßen, soweit nicht z.B. Aufnahmen von Privaträumen gemacht werden.
Eine für Ihr Vorhaben relevante Vorschriften wäre § 59 UrhG: „Werke an öffentlichen Plätzen".
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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