Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Sie müssen nur diejenigen Auszüge abgeben, auf denen die fraglichen Zahlungen auftauchen. Soweit auf den Auszügen noch andere Zahlung auftauchen können diese geschwärzt werden.
2. Hinsichtlich der 2. Frage ist § 23 EStG einschlägig, wobei das private "einnehmen" immer auch im Hinblick auf eine gewerbliche Tätigkeit abzugrenzen ist, nach deren Umfang ein Gewerbe vermutet wird.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften (Auszug)
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) [1] Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. [2] Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. [3] Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
Insoweit ist der Zeitfaktor von 1 Jahr entscheidend. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr so ist ein möglicher Gewinn nicht steuerpflichtig, unabhängig von der Größenordnung. Bei Immobilien beträgt der Zeitraum 10 Jahre.
Insoweit ist die Steuerpflicht nicht an einen bestimmten Betrag angeknüft, sondern an den vorgenannten Zeitraum.
Soweit natürlich eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt
- auf Dauer
- mit Gewinnerzielungsabsicht
sind die Gewinne mit dem jeweiligen Steuersatz zu versteuern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Ich hatte die Skulpturen verkauft, weil ich eine andere kaufen wollte, praktisch die den Wert der Sammlung steigern. Aber da ich meiner Mutter Geld gegeben habe, konnte ich das auch nicht gleich tun. Liegt da denn dann ein Gewinnziel? Ich habe bzw. mir wurd mal gesagt, dass man bis zu 25000 DM steuerfrei haben/einzahlen kann , ohne Steuern zahlen zu müssen. Ist das nicht dieser Freibetrag? Ich möchte nur nicht unnötig mit dem FA etwas zu tun haben, darum frage ich.
Danke
wink
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Ich hatte die Skulpturen verkauft, weil ich eine andere kaufen wollte, praktisch die den Wert der Sammlung steigern. Aber da ich meiner Mutter Geld gegeben habe, konnte ich das auch nicht gleich tun. Liegt da denn dann ein Gewinnziel? Ich habe bzw. mir wurd mal gesagt, dass man bis zu 25000 DM steuerfrei haben/einzahlen kann , ohne Steuern zahlen zu müssen. Ist das nicht dieser Freibetrag? Ich möchte nur nicht unnötig mit dem FA etwas zu tun haben, darum frage ich.
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Freibetrag in § 23 EStG beträgt € 512,-. Entscheiden ist bei einem privaten Veräußerungsgeschäft, die Ein-Jahres-Frist. Soweit innerhalb der Ein-Jahres-Frist Erwerb und Veräußerung fallen, ist dies steuerpflichtig unter Anrechung des Freibetrages.
Hinsichtlich der Veräußerung und dem anschließenden geplanten Ankauf zur Werterhöhung der Sammlung fehlt es nach meiner Einschätzung auf die Dauerhaftigkeit der Gewinnerzielungsabsicht, so daß eine gewerbliche Tätigkeit wohl ausscheidet.
Mit besten Grüßen
RA Schröter