Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt hier zunächst auf die Frage an, ob die Gewährleistung durch Sie wirksam ausgeschlossen wurde. Grundsätzlich bestehen bei einem Kaufvertrag, wie er auch über eBay Kleinanzeigen zustande kommt, ganz normale Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
Bei einem Verkauf durch einen Verbraucher kann die Gewährleistung jedoch wirksam ausgeschlossen werden. Wichtig ist, dass dies ausdrücklich erfolgt -z.B. in der Artikelbeschreibung.
Ein solches Ausschluss gilt u.a. dann nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies müsste aber der Käufer beweisen.
Wenn kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt, dann kann der Käufer die Nacherfüllung verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Mangel bei Gefahrübergang (üblicherweise die Übergabe der Ware) bereits vorhanden war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Diese hat mir schon geholfen.
Wie wäre denn ein Gewährleistungsausschluss zu formulieren?
Freut mich, dass ich helfen konnte.
Für die Formulierung eines Ausschlusses gibt es keine starre Vorgabe.
Ein Text den Sie verwenden könnten, wäre beispielsweise:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung"
Schwieriger kann es dann werden, wenn Sie häufiger Artikel verkaufen. Hier kann die Argumentation eines Käufers dann dahingehen, dass dieser Mustertexte eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, für diese gelten strengere Vorgaben. Da wäre folgender Text rechtssicherer:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmangelhaftung. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie die Haftung auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleiben unberührt."
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Kromer