Verkauf aller Geschäftsanteile UG an Miteigentümer der UG

2. Juni 2021 05:54 |
Preis: 80,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche Punkte sollten bei der Übertragung von UG-Anteilen beachtet werden, um eine Haftung für Altverbindlichkeiten auszuschließen?

Bei der Übertragung von UG-Anteilen ist es wichtig, mögliche Haftungsrisiken für Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit auszuschließen. Insbesondere wenn die Stammeinlage noch nicht vollständig eingezahlt wurde, haftet der Veräußerer weiterhin für den ausstehenden Betrag. Auch für Forderungen gegen die Gesellschaft aus der Zeit vor der Anteilsübertragung kann der Veräußerer in Anspruch genommen werden. Um sich abzusichern, sollte sich der Veräußerer den aktuellen Jahresabschluss und Kontoauszüge vorlegen lassen. Es sollte vereinbart werden, dass der Erwerber die Haftung für ausstehende Einlagen und Altverbindlichkeiten übernimmt.

Ich bin mit 25% Geschäftsanteilen an einer UG beteiligt. Die übriegen 75% liegen bei einer zweiten Person. Diese Person ist auch gleichzeitig Geschäftsführer. Eingezahltes Stammkapital beträgt 1.000 €, was auch so im HR steht.

Meine Anteile verkaufe ich für 1 € an die andere Person. Ein Notarvertrag liegt vor.

Ich bin mir über die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ganz sicher, da noch kein Abschluss für leztes Jahr vorliegt und mir nicht alle Kontoauszüge vorliegen. Und ich bin mir nicht sicher ob Forderungen aus der Vergangenheit mich auch treffen können, wenn die Geschäftsanteile übertragen sind. Ggf. sind Aufträge erteilt, von denen ich nicht weiß.

Aktuell habe ich noch einmal 1.500 € auf das Geschäftskonto eingezahlt um eine Rechnung zu bezahlen. Dieses wollte der Partner auch machen (Rechnung soll bei 3.000 € liegen; wir haben sie uns in diesem Fall geteilt). Ob es diese Rechnung in dieser Höhe gibt, weiß ich nicht. Einen Beschluss zur Einzahlung aben wir offiziell nicht getätigt aber vielleicht sollte das nachgeholt werden?.

-Der Notarvertrag sieht folgenden Beschluss vor:

§ 2
Gesellschafterversammlung
Unter Verzicht auf alle Formen und Fristen für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung halten wir - die Gesellschafter - der XX UG (haftungsbeschränkt) eine Gesellschafterversammlung ab, in der einstimmig, ohne Gegenstimme und ohne Stimmenthaltung, Folgendes beschlossen wird:
Der Geschäftsanteil des Erschienenen zu 2.), (Geschäftsanteil Nr. 2 mit einem Nennbetrag von 250,00 €) wird an den Erschienenen zu 1.), Herrn XXX, abgetreten.



-Der Notvertrag sieht folgende Regelungen zur Haftung vor:
§ 6
Haftung
Der jeweilige Veräußerer garantiert, dass ihm der jeweilige zu übertragende Geschäftsanteil zusteht, nicht mit Rechten Dritter belastet ist.
Die Veräußerer erklären in diesem Zusammenhang, dass das Stammkapital auf die Geschäftsanteile jeweils nur zur Hälfte geleistet wurde.
Darüber hinaus sind alle Ansprüche des Erwerbs wegen Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen, einschließlich wegen Mängel des Unternehmens, an dem die übertragene Beteiligung besteht, es sei denn, der jeweilige Veräußerer handelt vorsätzlich pflichtwidrig.
Der Erwerber übernimmt auch die Haftung für das nicht vollständig eingezahlte Stammkapital und stellt vorsorglich den jeweiligen Veräußerer von jeglicher Haftung insoweit frei.



§ 4
Veräußerung und Abtretung
(1)
Der Erschienene zu 2.) veräußert und tritt seinen Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennbetrag von je 250,00 €
nachfolgend Vertragsobjekt genannt,
mit allen Rechten und Pflichten und mit dinglicher Wirkung mit Eingang des Kaufpreises in Höhe von 1,00 € auf dem Konto des Erschienenen zu 2.) gemäß § 5 dieses Vertrages an den Erwerber, den Erschienenen zu 1.), ab, der diese Abtretung annimmt.
(2)
Im Innenverhältnis gilt als Übertragungsstichtag für die Veräußerung gemäß § 2 Abs. 1 der Eingang des Kaufpreises auf dem Konto des Veräußerers.
(3)
Das im laufenden Geschäftsjahr erwirtschaftete Ergebnis, dass auf den als jeweils Vertragsobjekt bezeichneten Geschäftsanteil entfällt, steht dem Erwerber zu. Dies gilt jedoch nicht für das Ergebnis vorangegangener Geschäftsjahre, das an die Gesellschafter noch nicht verteilt worden ist.
(4)
Die Bedingung für die dingliche Abtretung gem. § 4 (1) gilt als eingetreten, wenn die Notarin eine Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung dieser Urkunde erteilt, welche die dingliche Übertragungserklärung enthält.

§ 9
Kosten
Die Kosten ihrer Urkunde, ihres Vollzuges sowie ihrer Ausfertigungen trägt der Erwerber. Etwaige Erwerbsteuern trägt ebenso der Erwerber.

Folgender Hinweis zur Geseztlichen Lage steht im Vertrag: Was bedeutet das für mögliche Forderungen aus der Vergangenheit für die Zukunft.
(5)
Haftung für Rückstände: Veräußerer und Erwerber haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für rückständige Beiträge und Leistungen auf die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile. Darüber hinaus haften Veräußerer und Erwerber auch für etwaige Rückstände auf die übrigen Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Diese Haftung ist zwingend und trifft die Beteiligten unabhängig von den heute zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.


Ich hätte gerne gewußt, was noch mit aufgenommen werden sollte, damit ich in Zukunft nicht mehr behelligt werde.

a) Weitere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung z. B. zu den 1500 €? Textvorschlag?
b) Informationen z. B. aktueller Kontostand zum Tag XX
c) Weitere Regelungen für die Haftungsübernahme (zivilrechtlich?)
d) Weitere Punkte

e) Was bedeutet:

„Die Veräußerer erklären in diesem Zusammenhang, dass das Stammkapital auf die Geschäftsanteile jeweils nur zur Hälfte geleistet wurde."

Folgender Hinweis zur Geseztlichen Lage steht im Vertrag: Was bedeutet das für mögliche Forderungen aus der Vergangenheit für die Zukunft?
(5)
Haftung für Rückstände: Veräußerer und Erwerber haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für rückständige Beiträge und Leistungen auf die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile. Darüber hinaus haften Veräußerer und Erwerber auch für etwaige Rückstände auf die übrigen Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Diese Haftung ist zwingend und trifft die Beteiligten unabhängig von den heute zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.
2. Juni 2021 | 10:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Zu a.)
Wenn es eine Vereinbarung zu der 3.000 € Rechnung gibt, könnten Sie diese im Vertrag aufnehmen lassen. Zumindest sollten Sie sich die Rechnung zeigen lassen. Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Geldbeträge ohne Gegenleistung an die UG zu leisten. Fraglich ist, ob Sie überhaupt ohne Gegenleistung leisten wollten, oder ob die 1.500 € ein Darlehen sein sollten. Diesen Umstand sollten Sie noch abklären.

Weiterhin sollten Sie die Problematik der ausstehenden Einlage abklären, sie haben bisher nur die Hälfte der Einlage geleistet, d.h. die UG kann jederzeit die restliche Einlage noch von Ihnen fordern. Im Falle einer Insolvenz kann ein Insolvenzverwalter noch die ausstehende Einlage von Ihnen fordern, bis zu 5 Jahre nach Verkauf der Anteile.

Zu b.)
Der Vertrag sieht vor, dass Ihnen der Gewinn des vorhergehenden Jahres zusteht, Sie sollten sich den Jahresabschluss vorlegen lassen, zumindest die BWA. Weiterhin sollten Sie vereinbaren, dass sich der erwerber verpflichtet, einen etwaigen Gewinn an Sie auszuschütten, nicht das irgendwelche Rücklagen gebildet werden und der Gewinn auf 0 € sinkt.

Zu c.)
Als Gesellschafter haften Sie nur mit Ihrer Einlage, da Sie die Einlage noch nicht voll geleistet haben, haften Sie noch mit dem ausstehenden Teil. Sie sollten vereinbaren, dass der Erwerber die Haftung für die ausstehende Einlage übernimmt, dann hätten Sie einen Anspruch gegen diesen, was im Falle einer Insolvenz aber nicht viel hilft, wenn der Erwerber auch in Insolvenz geht.

Zu d.)
Weitere Punkte sind erst einmal nicht ersichtlich.

Zu e.)
Das bedeutet, dass Sie weiterhin für die ausstehende Einlage haften. Im Innenverhältnis haftet auch der Erwerber für die ausstehende Einlage, falls die Gesellschaft in Anspruch genommen wird und erwirbt dann einen Anspruch gegen Sie in Höhe der Einlage. Dies lässt sich nicht abbedingen.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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