Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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54292 Trier
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Belassen Sie die Küche doch einfach in der Wohnung. Es ist zwischen Ihrer Partnerin und dem Nachmieter ein Kaufvertrag über die Küche zustandekommen. Die Zitate aus der schriftlichen Vereinbarung belegen dies. Er bestätigt ja, dass die Küche in der Wohnung verbleiben kann, wenn der Mietvertrag zwischen ihm und dem Vermieter zustandekommt. Letzteres ist ebenfalls der Fall.
Im Rechtsverhältnis zu dem Nachmieter besteht also ein wirksamer Kaufvertrag. Einen Grund des
Nachmieters, davon zurückzutreten, sehe ich nicht. Der Kaufvertrag kann auch nicht angefochten oder widerrufen werden, wenn Ihre Partnerin das nicht will.
Gegenüber dem Vermieter besteht nach Ihrer Angabe die Vereinbarung, dass die Küche herausgenommen werden muss, wenn sie nicht durch den Nachmieter erworben wird. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Küche drinbleiben kann, wenn der Nachmieter sie übernimmt. Da Sie sich mit dem Nachmieter rechtswirksam auf die Übernahme der
Küche geeinigt haben, besteht seitens Ihrer Freundin gegenüber dem Vermieter nicht die Verpflichtung, die Küche herauszuräumen.
Ihre Freundin sollte dem Vermieter unter Vorlage des Schriftverkehrs mit dem Nachmieter schriftlich mitteilen, dass der Nachmieter die Küche gekauft hat. Sie sollte ihm mitteilen, dass sie die Küche aus diesem Grund nicht herausnehmen und ansonsten die Wohnung vereinbarungsgemäß übergeben wird.
Dann würde ich die Küche in der Wohnung belassen und die Wohnungsübergabe durchführen. Wenn es dann im Nachgang zu irgendwelchen Forderungen kommt, kann sich Ihre Freundin auf den besagten Schriftverkehr berufen.
Entgegen Ihrer Einschätzung würde ich die Küche also nicht ausbauen, sondern in der Wohnung belassen. Ihre Freundin sollte dem Nachmieter noch schriftlich mitteilen, dass sie sich auf den Kaufvertrag beruft und deshalb die Küche in der Wohnung belässt.
Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, werden die Rechtsanwaltskosten in der Regel nach dem Verhältnis Obsiegen / Unterliegen aufgeteilt. Die Kosten für diese Beratung werden Sie gegenüber dem Nachmieter nicht durchsetzen können.
Nach der Wohnungsübergabe sollte Ihre Partnerin dann den Nachmieter schriftlich zur Zahlung der Euro 200,- auffordern. Sollte er sich weigern zu zahlen, können Sie den Preis für die Küche gerichtlich durchsetzen. Für diesen Fall empfehle ich Ihnen den Gang zum Rechtsanwalt.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet und Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Leider wird der „Fall" recht komplex.
Die Sachbearbeiterin des Vermieters kennt sich offenbar im Zivilrecht nicht aus und fordert meine Partnerin auf die Küche bis Freitag zu entfernen.
Wichtig für uns:
An der Wohnungsübergabe darf nichts scheitern und es soll zu keinen Verzögerungen kommen, da sonst ggf. weitere Mietzahlungen anfallen, die vermieden werden sollen.
Info: Wir haben bis heute nichts schriftlich, dass der Mietvertrag auch wirklich vorzeitig zum 31.07. endet – was wir gerne beim Vermieter schriftlich einfordern würden heute noch.
Wir sind hier also etwas in der Zwickmühle.
Daher unsere Rückfragen:
1.) Dürfen wir Ihre Expertise mit Ihrem Namen drauf weiterleiten, sowohl an den Vermieter, als auch den Nachmieter?
Wir würden dem Nachmieter schnellstmöglich ein Dokument in den Briefkasten legen und zusätzlich eine E-Mail schreiben, in dem er aufgefordert wird innerhalb 48h zu antworten, ob er die Küche nun behalten will oder nicht. Wenn er sich bis Ablauf der Frist nicht meldet, informieren wir ihn im Brief darüber, dass wir die Küche ausbauen und die Kosten + Kaufbetrag ggf. im Nachgang rechtlich einfordern werden.
2.) Ist diese Vorgehensweise rechtlich konform? Frist 48h? Müssen wir diesen Schritt ihn zu informieren überhaupt tun?
3.) Reicht es auch, den Brief unter Zeugen einzuwerfen (2 Personen!?) mit einem zusätzlichem Bildbeweis? Oder muss es ein Einschreiben sein? (Die Zeit ist knapp!)
Der Nachmieter hat noch keinen Vertrag mit dem Vermieter unterschrieben bzw. der Vermieter will auch nicht sagen wann er unterschreiben wird. (Ginge mich nichts an und ich habe die Küche zu entfernen)
4.) Können wir mit der beschriebenen Vorgehensweise im Nachgang den Kaufpreis einfordern und auch Schadensersatzansprüche geltend machen?
5.) Können wir Schadensersatzansprüche geltend machen, auch wenn wir die Küche selbst ausbauen und entsorgen? (da wir ggf. keine Firma finden so kurzfristig) Oder brauchen wir zumindest Kostenvoranschläge?
6.) Reicht hier die (vorhandene) mündliche Zusage des Vermieters aus, dass der Nachmieter am 1.8. einziehen wird?
7.) Können wir den Dauerauftrag für die Miete umgehend stilllegen?
Danke für Ihren finalen Rat und Ihre Expertise
Beste Grüße,
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich würde dem Vermieter keine Frist setzen, innerhalb der er sich entscheiden soll, ob die Küche drin bleibt oder nicht. Ich würde an Ihrer Stelle die Küche in der Wohnung belassen, mich auf die Absprache mit dem Nachmieter berufen und den Vermieter lediglich darüber informieren, dass die Küche drin bleibt und Sie einen entsprechenden Kaufvertrag mit dem Nachmieter abgeschlossen haben.
Sie dürfen meine Expertise gerne an den Vermieter weiterleiten.
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter haben Sie nicht. Denn ich empfehle ja, die Küche nicht auszubauen. Dann entsteht Ihnen auch kein Schaden. Gegenüber dem Nachmieter haben Sie selbstverständlich einen Anspruch darauf, den Kaufpreis für die Küche zu erhalten.
Was das frühere Auszugsdatum 1.8.2020 angeht, genügt die mündliche Vereinbarung. Diese muss allerdings im Zweifel bewiesen werden können. Ich gehe davon aus, dass diese Absprache hinsichtlich des früheren Auszugs Ihrerseits durch Zeugen belegbar ist.
Ab dem 1. August müssen Sie dann auch keine Miete mehr bezahlen, sodass Sie dann auch den Dauerauftrag stornieren können.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute in dieser Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt