Verkauf KFZ ohne Kaufvertrag

16. Mai 2008 20:33 |
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Kaufrecht


Zusammenfassung

Kann der Käufer eines Fahrzeugs, das ohne schriftlichen Kaufvertrag verkauft wurde, einen solchen Vertrag nachträglich fordern?

Ein schriftlicher Kaufvertrag kann nicht nachträglich gefordert werden, wenn bei Vertragsabschluss darauf verzichtet wurde.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Sohn hat Ende Januar/Anafang Februar ein KFZ verkauft, für das er von dem Verkäufer -von dem er das Fahrzeug erworben hatte-einen Kaufvertrag mit italienischen Papieren (das Fahrzeug war vorher in Italien angemeldet) erhalten hatte.

Nun hat mein Sohn dieses Fahrzeug mit eben diesen Papieren weiterverkauft.

Der Verkauf erfolgte ohne Kaufvertrag, weil der Käufer keinen benötigte, für den erhaltenen Betrag wurde keine Qiuttung erstellt.
Mein Sohn war bei diesem Verkauf alleine, auf der Käuferseite waren Vater und Sohn anwesend.

Frage 1 ist nun, kann der Käufer zum 16.05.2007 fordern einen Kaufvertrag nachträglich zu erstellen?

Frage 2 ist weiter, kann der Käufer gegenüber meinem Sohn Sachmängelhaftungsansprüche aus seinem Kauf ohne Kaufvertrag geltend machen?

Vielen Dank








Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1.) Kaufverträge können mündlich vollwirksam geschlossen werden. Sofern bei Vertragsabschluss auf einen schriftlichen Kaufvertrag verzichtet wurde, kann ein solches Vertragsdokument nachträglich nicht mehr gefordert werden.

2.) Auch ohne schriftlichen Kaufvertrag kann sich der Käufer, sofern diese nicht wirksam ausgeschlossen worden sind, auf seine Gewährleistungsansprüche berufen.


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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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