Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Grundsicherungsleistungen werden nicht zurückgefordert, da ja offensichtliche Bedürfigkeit bestanden hat.
2. Für die Zukunft wird die Zahlung von Sozialleistungen entfallen bis das Vermögen, welches in § 90 SGB XII als Schonvermögen bezeichnet ist.
Da das Geld verbraucht wird, wird es sehr lange dauern, bis wieder Sozialleistungen beantragt werden können.
80.000 € : ( Sozialhilfesatz - eigene Rente)
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12 Monate
Je nachdem wie hoch die Aufstockungsleistung war, kann es mehrere Jahre dauern, bis wieder Sozialleistungen beantragt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Danke für die Antwort. Leider nicht ganz erschöphfend
Was wäre wenn: Das Geld aus dem Verkaufserlös durch einen Umstand kurz oder Langfristig weg ist.Als Beispiel wäre evtl. Luxeriöse Lebensweise,Schenkung,
Diebstahl, Spiebank oder ähnliches, anzunehmen,ist ja so möglich.
Was sagt dann das Grundsicherungsamt wenn erneut Leistung beantragt werden muss? mit freundlichen Grüssen Alfred Wittig
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten.
Ihre Frage lautete: " Wie lange ist Frist bis sie erneut Leistungen Leistungen beantragen kann. "
Hierfür habe ich ein Berechnungsbeispiel gebracht. Dass meine Antwort nicht erschöpfend war, liegt schlicht daran, dass Ihre Frage dies nicht implizierte.
Das Grundsicherungsamt wird dann entgegnen, dass Leistungen abgelehnt werden, weil mit dem Geld Verschwendung betrieben wurde und hierzu gibt es dann Rechtsprechung in Hülle und Fülle ab wann Verschwendung vorliegt oder eben nicht, da es stets auf den Einzelfall und die entsprechenden Lebensumstände ankommt.
Hiernach hatten Sie aber nicht konkret gefragt. Ihnen geht es offenbar um Gestaltungsmöglichkeiten für einen vorzeitigen Verbrauch des Geldes.
Da Sie hierzu auch nichts vorgetragen haben und ich die Implikation, ob und wie das Geld beseite geschafft werden kann, um wieder an Leistungen zu gelangen, als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege nicht unterstützen kann, möchte ich Sie um Ihr Verständnis bitten.
Überdies geht Ihre Nachfrage über das reine Verständnis hinaus und stellt eine neue Frage dar, die ich nach den Regeln des Plattformbetreibes dann nicht beantworten muss.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt