25. Februar 2025
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18:25
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall handelt es sich um die Rückforderung von Arbeitgeberzuschüssen zu Ihrem privaten Krankenversicherungsbeitrag, die Sie aufgrund der Ausschöpfung des Selbstbehalts geltend machen möchten. Die Frage der Verjährung solcher Ansprüche richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfristen, sofern keine speziellen Regelungen bestehen.
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich Ansprüche aus den letzten drei Jahren geltend machen können, sofern Sie nicht bereits Kenntnis von der Möglichkeit der Geltendmachung hatten und diese versäumt haben.
Die von Ihrem Arbeitgeber genannte Ausschlussfrist von drei Monaten könnte sich auf interne Regelungen oder tarifvertragliche Bestimmungen beziehen, die jedoch nicht die gesetzliche Verjährungsfrist ersetzen, es sei denn, es gibt eine spezifische vertragliche Vereinbarung, die eine solche Frist vorsieht. Ohne eine solche spezifische Regelung bleibt es bei der dreijährigen Verjährungsfrist nach BGB.
Daher sollten Sie prüfen, ob es in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem eventuell anwendbaren Tarifvertrag eine spezielle Regelung gibt, die eine kürzere Frist vorsieht. Wenn nicht, können Sie grundsätzlich für die letzten drei Jahre rückwirkend die Erstattung des Selbstbehalts von Ihrem Arbeitgeber verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt