Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Verjährungsfrist des § 548 BGB bezieht sich auf sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die er gegen den Mieter aus dem Mierverhöltnis wegen Mängel bei der Rückgabe hat.
Diese verjähren in 6 Monaten, wenn er diese nicht vorher gerichtlich geltend macht (z.B. durch Mahnbescheid oder Klagererhebung), sodass Sie nach Ablauf von über 7 Monate keinen Ansprüchen mehr ausgesetzt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Verjährungsfrist des § 548 BGB bezieht sich auf sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die er gegen den Mieter aus dem Mierverhöltnis wegen Mängel bei der Rückgabe hat.
Diese verjähren in 6 Monaten, wenn er diese nicht vorher gerichtlich geltend macht (z.B. durch Mahnbescheid oder Klagererhebung), sodass Sie nach Ablauf von über 7 Monate keinen Ansprüchen mehr ausgesetzt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt