Verjährung von Zinsen § 116 SGB X, § 367 BGB

| 23. November 2012 22:12 |
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Schadensersatz


Ich habe vor etwa 20 Jahren jemand bei einem Streit die Nase gebrochen. Ich bin dafür verurteilt worden und die Krankenkasse des Geschädigten hat mir die Kosten für die Behandlung in Rechnung gestellt. Ich habe von der Krankenkasse seither nichts mehr gehört. Ich möchte nun die Forderung begleichen. Ich weis, dass die Forderung selbst erst nach 30 Jahren verjährt, wie sieht es jedoch mit den Zinsen aus, verjähren diese nicht schon nach 3 Jahren?

Wenn ja, wie gehe ich vor? Begleiche ich die Hauptforderung + die Zinsen seit dem 01.01.2009, da ja die Zinsen vor dem 01.01.2009 verjährt sind?

Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Prinzipiell verjähren Zinsen tatsächlich nach 3 Jahren, und zwar beginnt diese Verjährung zum Ende des Jahres. Mithin sind Zinsen also am 31.12. verjährt, die im Jahr 2009 entstanden sind.

Sie müssen sich auf die Verjährung berufen. Rechnen Sie daher die Zinsen für die letzten 3 Jahre aus und teilen Sie dies dem Gegner mit bzw. überweisen dann auch nur diesen Betrag.

Siehe z.B. hier: http://basiszinssatz.info/zinsrechner/

Dies gilt aber nur, wenn die Zinsen nicht mittituliert wurden.

Nutzen Sie für konkrete Nachfragen gerne auch die Nachfragefunktion.

Ich verbleibe

Bewertung des Fragestellers 25. November 2012 | 00:35

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