22. Dezember 2017
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19:02
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von dem Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr.2).
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruches. Vorliegend ist der Zahlungsanspruch erst mit Zugang der Rechnung ( (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV) bei ihnen "entstanden" i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. 31.12.2009 - 3 U 28/08). Folglich ist die Forderung nicht verjährt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich