1. Januar 2009
|
23:31
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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61231 Bad Nauheim
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Entscheidend ist hierbei, ob bereits eine Abnahme der Bauleistungen erfolgt ist, eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde oder die Abnahme ingiert werden kann.
Die Abnahme richtet sich nach § 640 BGB
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
In § 12 VOB/B gelten spezielle Reglungen zur Abnahme:
Soweit keine ausdrückliche Annahme nach § 12 Nr. 1 VON/B erfolgt ist, kommt eine stillschweigend Abnahme in Betracht, z.B. durch Ingebrauchnahme des Bauwerkes oder der Bezahlung der Rechnung.
Soweit eine förmliche Abnahme in dem Bauvertrag vereinbart wurde, § 12 Nr. 4 VOB/B kann durch einen übereinstimmender Verzicht auf die förmliche Abnahme verzichtet werden und eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme angenommen werden.
Eine fiktive Abnahme kommt nach § 12 Nr. 5 VOB/B in dann in Betracht, wenn:
- § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B:
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(Eine solche Mitteilung kann in der Übersendung der Schlussrechnung liegen.)
- § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B:
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Offensichtlich geht der Bauträger von einer Abnahme seines Werkes aus, da er ansonsten nicht die Schlussrechnung stellen kann. Ist die Abnahme als erfolgt vorausgesetzt, wäre die Schlussrechung verjährt, §§ 199, 195 BGB. Wäre die Abnahme noch nicht erfolgt, könnte auch keine Schlussrechung erstellt werden.
Insoweit sollten Sie sich auf eine entsprechende Abnahme (fiktiv) stützen und hinsichtlich der Rechnung die Einrede der Verjährung erheben und eine Zahlung ablehnen. Sicherlich schadet es nicht die bestehenden Mängel nach Prüfung durch den Architekten aufzulisten und Beseitigung dieser zu verlangen. Der Auftragnehmer wird hier ggfs. die Aufrechung oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Soweit die Baufirma entsprechende gerichtlich Schritte androhen sollte, empfehle ich einen Kollegen mit der genauen Prüfung des Falles zu beauftragen, da das vorgenannte Ergebnis nur auf Grundlage Ihrer Angaben erfolgen kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA