Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich verjähren die Abschiebungskosten, zu denen auch die Kosten der Haft gehören, nach sechs Jahren nach Eintritt ihrer Fälligkeit. Jedoch wird die Verjährung unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner, also der betroffene Ausländer, nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist (§ 70 Abs. 2 AufenthG). In Ihrem Fall ist die Verjährung also nicht zwingend eingetreten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Mein Bruder wurde am 17.12.1996 abgeschoben und seit dem nie mehr hier gewesen, weder legal noch illegal.Theoretisch könnte Er zwar einreisen, da der HB aus der Fanhndungsliste gelöscht wurde, darf sich blos nicht von der Ausländerbehörde erwischen lassen wenn Er hier zu Besuch kommt, den hier bleiben will Er ja nicht!!!? Er ist der Einzige der sich in der Heimat befindet (Sardinien) ;-)) Unser schwarzes schaaf halt :-))
Damit Ihr Bruder wieder ein Visum, auch lediglich für Besuchszwecke, bekommen kann, müssen zunächst die Folgen der Abschiebung, also die Einreisesperre, beseitigt werden. Die Einreisesperre wird nur aufgehoben werden, wenn die Abschiebungskosten gezahlt werden. Wie gesagt, die Pflicht zur Tragung der Abschiebungskosten verjährt solange nicht, wie sich der Ausländer nicht in Deutschland aufhält.
Es tut mir Leid, dass es keine günstigere Lösung für die Situation Ihres Bruders gibt. Von illegalen Einreisen nach Deutschland rate ich dringend ab. Wenn Ihr Bruder bei einem solchen illegalen Aufenthalt in Deutschland erwischt würde, würde sich seine Situation noch verschlimmern.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)