10. Mai 2024
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17:36
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach Ihrer Darstellung wird keine Scheinselbständigkeit vorliegen.
Die Industrie-und Handelskammern führen in ihren Ausführungen zu diesem Problem die wichtigsten Abgrenzungsmerkmale auf:
[quote]
Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den „Selbstständigen"
Pflicht zum Repart gegenüber dem Auftraggeber
Feste Bezüge
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern [/quote]
Diese aufgeführten Punkte treffen auf Sie nach Ihren umfangreichen Darstellungen nicht zu.
Ihre Vermutung, dass alleine wegen der Einbindung aufgrund der zwingenden Beachtung der Strahlenschutzverordnung und des Strahlenschutzgesetzes keine Scheinselbständigkeit anzunehmen ist, ist zutreffend. Die Beachtung vorhandener gesetzlicher Vorschriften im Arbeitsablauf ist völlig losgelöst von der Beurteilung der Scheinselbständigkeit.
Von großer Bedeutung ist die Tatsache, dass Sie für andere Kunden tätig sind und zwei weitere Medizinphysikexperten und eine Büroaushilfe einstellen werden.
Die Scheinselbständigkeit ist für Sie nicht das Problem.
Ein anderes Problem kann auftreten.
Sie befinden sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ich vermute, dass Ihre Selbstständigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt werden soll. Für diese Nebentätigkeit müssen Sie keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen, weil diese bereits über Ihr Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden.
Aber angesichts der zu erwartenden Einnahmen bestehen schon Zweifel, ob noch von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden kann. Das hängt davon ab, ob nun die angedachte nebenberufliche Selbstständigkeit Ihre Haupteinnahme ist. In diesem Fall liegt keine nebenberufliche Selbständigkeit mehr vor und Sie werden krankenversicherungspflichtig.
Das alles Entscheidende ist dabei aber, dass Sie zwei Mitarbeiter einstellen wollen. In diesem Fall sind Sie hauptberuflich selbständig und damit versicherungspflichtig.
Es wäre sicher sinnvoll, wenn Sie dieses mit Ihrer Krankenversicherung unverzüglich abklären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle