23. Oktober 2007
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19:48
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
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E-Mail: info@ra-mauritz.de
Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Das Gesetz sieht für Verbraucherverträge im Wege des Fernabsatzes eine Widerrufsmöglichkeit vor. Diese gilt nicht für den gewerblichen Kunden. Es ist zwar durchaus möglich, auch gegenüber gewerblichen Kunden explizit ein Widerrufsrecht einzuräumen. Sie müssen jedoch nicht darauf hinweisen, dass ein solches nicht besteht, denn dies entspricht der gesetzlichen Lage.
2. Für Verbraucherverträge gilt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß der gesetzlichen Regelung des § 305 Bürgerliches Gesetzbuch nur dann Bestandteil eines Vertrags werden, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich (...) auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise (...) von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Zwar gilt diese Regelung nicht unmittelbar für Verträge zwischen Unternehmen; auch hier ist jedoch erforderlich, dass die AGB durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung Bestandteil des Vertrages werden. Es empfiehlt sich daher für Sie, ausdrücklich auf die Geltung Ihrer AGB hinzuweisen.
3. Sie müssen die AGB nicht zwingend auch auf Ihrer Anbieterseite vollumfänglich aufführen. Sie sollten jedoch an deutlich sichtbarer Stelle, günstigenfalls innerhalb jedes einzelnen Angebots auf die Geltung Ihrer AGB hinweisen und dem Vertragspartner durch einen Link, der direkt auf Ihre auf der Website hinterlegten AGB verweist, Zugang zu Ihren AGB geben.
4. Innerhalb Ihrer AGB können Sie das Widerrufsrecht für Endverbraucher aufnehmen und dieses auch als solches bezeichnen. Dadurch stellen Sie nochmals klar, dass es sich hierbei um das gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht für Endverbraucher handelt. Gegenüber Unternehmen hat dieses dann keine Geltung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten ÜBerblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt