Verankerung Widerrufsrecht

23. Oktober 2007 18:10 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

da wir viele Artikel über Handelsplattformen wie zentrada oder restposten verkaufen, meine Frage: Da sich auf den Seiten nur Händler registrieren lassen dürfen, muß man zwingend darauf hinweisen, daß kein Widerrufsrecht besteht?
Sollte darauf hingewiesen werden, daß die AGBs Bestandteil des kaufvertrages sind? Kann das Widerrusrecht darin gegenüber dem Händler ausgeschlossen werden und ist es möglich, das für den "Endverbraucher", also den Nichtgewerbetreibenden entsprechend der Vorgaben nach dem Fernabsatzgesetz zu installieren? Reicht es, wenn der Kunde die AGBs auf unserer website nachlesen kann, oder sollten die, wenn möglich, auch auf der Anbieterseite auf der Handelsplattform verankert sein?
Vielen Dank schon jetzt!

MfG
O.J.
23. Oktober 2007 | 19:48

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: info@ra-mauritz.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

1. Das Gesetz sieht für Verbraucherverträge im Wege des Fernabsatzes eine Widerrufsmöglichkeit vor. Diese gilt nicht für den gewerblichen Kunden. Es ist zwar durchaus möglich, auch gegenüber gewerblichen Kunden explizit ein Widerrufsrecht einzuräumen. Sie müssen jedoch nicht darauf hinweisen, dass ein solches nicht besteht, denn dies entspricht der gesetzlichen Lage.

2. Für Verbraucherverträge gilt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß der gesetzlichen Regelung des § 305 Bürgerliches Gesetzbuch nur dann Bestandteil eines Vertrags werden, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich (...) auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise (...) von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Zwar gilt diese Regelung nicht unmittelbar für Verträge zwischen Unternehmen; auch hier ist jedoch erforderlich, dass die AGB durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung Bestandteil des Vertrages werden. Es empfiehlt sich daher für Sie, ausdrücklich auf die Geltung Ihrer AGB hinzuweisen.

3. Sie müssen die AGB nicht zwingend auch auf Ihrer Anbieterseite vollumfänglich aufführen. Sie sollten jedoch an deutlich sichtbarer Stelle, günstigenfalls innerhalb jedes einzelnen Angebots auf die Geltung Ihrer AGB hinweisen und dem Vertragspartner durch einen Link, der direkt auf Ihre auf der Website hinterlegten AGB verweist, Zugang zu Ihren AGB geben.

4. Innerhalb Ihrer AGB können Sie das Widerrufsrecht für Endverbraucher aufnehmen und dieses auch als solches bezeichnen. Dadurch stellen Sie nochmals klar, dass es sich hierbei um das gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht für Endverbraucher handelt. Gegenüber Unternehmen hat dieses dann keine Geltung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten ÜBerblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(344)

Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: info@ra-mauritz.de
RECHTSGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...