8. Juli 2013
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15:27
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 Nr. 7 VOB/A zu beachten.
Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen sind dort enthalten.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.
So ist in der VOB/C auch die DIN 18 421 - Dämmarbeiten an technischen Anlagen - aufgeführt.
In einem Vergabeverfahren nach der VOB/A wird z. B. die Dämmung einer Heizung nach der Länge der Rohre ausgeschrieben. Die notwendigen Formteile können dabei durchaus in die Einheitspreise pro laufendem Meter Rohr eingerechnet werden.
Dieses muss dann aber auch in der Tat genau in der Ausschreibung genannt und separiert werden - da haben Sie nach meiner ersten Einschätzung Recht (vgl. z. B. OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2008 - 1 U 106/07).
Ich würde daher diesem nachgehen, am besten mit weiterer anwaltlicher Hilfe.
Ein Nachtrag/eine Mehrforderung kommt nämlich durchaus in Betracht.
Dieses müsste dann im einzelnen geprüft werden, um bei der Abrechnung keinen Fehler zu machen.
Es muss genau untersucht werden, was Vertragsbestandteil geworden ist und was nicht (s. das oben genannte Urteil, das diese Problematik aufgreift). So dann können ggf. auch (zusätzliche) Formteile aufgemessen und abgerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg