Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Grundsätzlich berechnet sich der Urlaubsanspruch nach dem Kalenderjahr. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht erst nach einer Tätigkeitsdauer von 6 Monaten in dem Unternehmen. Da das Arbeitsverhältnis erst im September beginnt, so kann die sechsmonatige Wartezeit nicht mehr erfüllt werden. In dieser Situation ist § 5 Bundesurlaubsgesetz einschlägig, der eine Bezugmöglichkeit von Teilurlaub vorsieht. Dieser Teilurlaub wurde durch die von Ihnen genannte Klausel gerücksichtigt.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Grundsätzlich berechnet sich der Urlaubsanspruch nach dem Kalenderjahr. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht erst nach einer Tätigkeitsdauer von 6 Monaten in dem Unternehmen. Da das Arbeitsverhältnis erst im September beginnt, so kann die sechsmonatige Wartezeit nicht mehr erfüllt werden. In dieser Situation ist § 5 Bundesurlaubsgesetz einschlägig, der eine Bezugmöglichkeit von Teilurlaub vorsieht. Dieser Teilurlaub wurde durch die von Ihnen genannte Klausel gerücksichtigt.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt