Die Höhe des UNterhaltsanspruchs verändert sich nicht dadurch, dass aus dem jetzt bezahlten Trennungsunterhalt ein nachehelicher UNterhaltsanspruch wird. Auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch hängt von den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen und damit dem EInkommen Ihres Mannes ab, § 1578 BGB. Allerdings ist es denkbar, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch insgeamt wegfällt. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kommt als UNterhaltstatbestand der sogenannte "Betreuungsunterhalt" gem. § 1569 BGB in Betracht. Es ist denkbar, dass Ihr Mann sich in absehbarer Zeit auf den Standpunkt stellt, dass Ihr Sohn nicht mehr so betreuungsbedürftig ist, dass Sie nicht auch Ihren Lebensunterhlat selbst verdienen können. Dann würde der nacheheliche UNterhaltsanspruch wegfallen, Trennungsunterhalt muss immer bezahlt werden, so lange dei Ehe besteht.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben, wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
MFG S. Schneider
Rechtsanwältin
Vielen herzlichen Dank für die ausführliche und schnelle Beantwortung meiner Frage.
Wie lange wird denn in der Regel Betreuungsunterhalt gewährt? Gilt da noch die Altersgrenze von 12 Jahren? Oder liegt das im Ermessen des entscheidenden Richters?
Herzliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende, danke für Ihre Nachfrage, die ich leider verspätet bemerkt habe.
Für die Gewährung des Betreuungsunterhaltes gibt es keine feste Altersgrenze des Kindes. Man stellt auf den Entwicklungsstand des Kindes ab. Mancher 10-jährige ist weniger betreuungsbedürftig, als ein 15-Jähriger. Als Daumenregel geht man durchaus davon aus, dass ein 12 Jähriger nicht mehr so betreuungsbedürftig ist, dass der betreuende Elternteil nicht zumindest einer Teilzeittätigkeit nachgehen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, wenn nicht, mailen Sie mich ruhig an.
MFG S. Schneider
REchtsanwältin