26. April 2025
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14:52
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass dem Nachbarn sowohl die Reinigung als auch Pflanzenabschnitt ohne entsprechende Beeinträchtigung Ihres Eigentums möglich wäre und dass es sich nicht nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt. Dann müssen Sie dieses Verhalten nicht dulden und haben gemäß der §§ 1004, 906 BGB einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung sowie Beseitigung bereits erfolgter Beeinträchtigungen (Dreck, Pflanzenabfälle).
Ich empfehle, hier zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und ihn auf die Beeinträchtigung und die Gesetzeslage aufmerksam zu machen und ihn um mehr Rücksichtnahme zu bitten. Zeigt er sich uneinsichtig, sollten Sie ihn hierzu unmissverständlich hierzu schriftlich auffordern. Hält er sich auch hieran nicht, schalten Sie am Besten einen auf Nachbarschaftsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort ein, der den Anspruch wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking