Unterlassene Hilfeleistung durch Rettungssanitäterin

| 11. August 2024 18:52 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


21:05
Am 08.07.2024 hat ich nachts eine krisenhafte Situation meiner bipolaren Erkrankung( weinerlicher, gemischter Zustand) und habe nachts einen Rettungswagen zu meiner Wohnung gerufen.

Die sehr arrgessive Rettungssantitärerin, welche mit einem Kollegen kam,( Sie führte das Wort) , weigerte sich mich mit dem RTW in die LWL ( psychiatrische Klinik) mitzunehmen.

Ich erklärte das ich in einer Krise sein und Begleitung in die Klinik brächte, woraufhin Sie sagte, dass ich mir ein Taxi nehmen könnte , dann hätte ich ja Begleitung durch den Taxi Fahrer. Und nahm mich final nicht mit.

Ich stellte daraufhin in der Internetwache der Polizei Strafanzeige wegen Unterlassener Hilfeleistung .

Nun schreibt mir am 05.08.2024 die Statatsanwältin Schulz von der Staatsanwaltschaft Münster, dass die Beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen und diese Anhaltspunkte seien meinem Vorbringen nicht zu entnehmen, die Einleitung von Ermittlungen kommt daher nicht in Betracht. Ist nicht unterlassene Hilfeleisung noch dazu von einer Rettungssantäterin in einer krisenhaften Notlage eines chronisch Kranken nicht starfbar ? Bitte um Antwort !
11. August 2024 | 19:40

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall ist die Frage, ob eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB vorliegt, von mehreren Faktoren abhängig. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung setzt voraus, dass eine Notlage vorliegt und die Hilfeleistung erforderlich und zumutbar ist.
Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.
1. **Notlage**: Eine Notlage im Sinne des § 323c StGB liegt vor, wenn eine Situation besteht, die eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben darstellt. Eine krisenhafte Situation bei einer bipolaren Erkrankung kann eine solche Notlage darstellen, insbesondere wenn eine akute Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung vorliegt.
2. **Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfeleistung**: Die Hilfeleistung muss erforderlich und zumutbar sein. In Ihrem Fall wäre die Frage, ob die Mitnahme in die psychiatrische Klinik durch den Rettungswagen erforderlich und zumutbar war. Die Rettungssanitäterin hat Ihnen vorgeschlagen, ein Taxi zu nehmen, was darauf hindeutet, dass sie die Situation möglicherweise nicht als so akut eingeschätzt hat, dass eine Mitnahme im Rettungswagen zwingend erforderlich war.
3. **Garantenstellung**: Rettungssanitäter haben eine besondere Garantenstellung, das heißt, sie sind aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, in Notlagen Hilfe zu leisten. Diese Pflicht besteht jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen.
Die Staatsanwaltschaft hat in Ihrem Fall entschieden, dass keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine unterlassene Hilfeleistung nicht erfüllt sind. Insbesondere könnte die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss gekommen sein, dass die Situation nicht als akute Notlage im Sinne des § 323c StGB einzustufen war oder dass die vorgeschlagene Alternative (Taxi) als zumutbare Hilfeleistung angesehen wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft darauf beruht, dass sie keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare unterlassene Hilfeleistung sieht. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass dies eine Einzelfallentscheidung ist und von den konkreten Umständen des Falls abhängt.

Insgesamt hat die Rettungssanitäterin offenbar den Eindruck gewonnen, dass bei Ihnen keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht, die einer derart dringlichen Behandlung bedarf, dass ein Transport im Rettungswagen erforderlich sind. Das dürfte sich im Rahmen des Vertretbaren handeln.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. August 2024 | 19:54

Die Staatsanwältin hat die Ablehnung der Einleitung von Ermittlungen Bescheid genannt, wie kann ich dagegen vorgehen (widerspruch, Anfechtung ..?? wie wird es genannt geht per Fax oder Einschreiben Einwurf ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. August 2024 | 21:05

Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Ermittlungen einzuleiten, können Sie eine sogenannte "Beschwerde" einlegen. Diese Beschwerde richtet sich an die Generalstaatsanwaltschaft und muss schriftlich erfolgen. Sie können die Beschwerde per Fax oder per Einschreiben mit Rückschein einreichen, um sicherzustellen, dass sie fristgerecht und nachweisbar zugestellt wird.
In Ihrer Beschwerde sollten Sie klar und präzise darlegen, warum Sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft für falsch halten und welche konkreten Anhaltspunkte Ihrer Meinung nach für das Vorliegen einer Straftat sprechen. Es ist hilfreich, alle relevanten Informationen und Beweismittel beizufügen, die Ihre Argumentation unterstützen.

Hier ein Muster für eine solche Beschwerde:
---
**[Ihr Name]

[Ihre Adresse]

[PLZ Ort]**
**An die

Generalstaatsanwaltschaft [Ort]

[Adresse der Generalstaatsanwaltschaft]**
**[Datum]**
**Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Münster**
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Münster vom 05.08.2024 ein, das Ermittlungsverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB nicht einzuleiten.
Begründung:
Am 08.07.2024 befand ich mich in einer krisenhaften Situation aufgrund meiner bipolaren Erkrankung und rief einen Rettungswagen zu meiner Wohnung. Die Rettungssanitäterin, die mit einem Kollegen erschien, weigerte sich, mich in die psychiatrische Klinik (LWL) mitzunehmen, obwohl ich deutlich machte, dass ich mich in einer akuten Krise befinde und dringend Begleitung in die Klinik benötige. Stattdessen wurde mir vorgeschlagen, ein Taxi zu nehmen.
Ich bin der Ansicht, dass hier eine Notlage im Sinne des § 323c StGB vorlag und die Rettungssanitäterin ihrer Pflicht zur Hilfeleistung nicht nachgekommen ist. Die Ablehnung der Mitnahme in die Klinik stellt meiner Meinung nach eine unterlassene Hilfeleistung dar, da die Hilfeleistung erforderlich und zumutbar war.
Ich bitte daher um eine erneute Prüfung des Sachverhalts und die Einleitung der notwendigen Ermittlungen.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]
---
Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Dokumente und Beweise beifügen, die Ihre Beschwerde unterstützen. Es ist auch ratsam, eine Kopie der ursprünglichen Entscheidung der Staatsanwaltschaft beizufügen.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. August 2024 | 20:35

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