Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zunächst mein herzliches Beileid zum Verlust Ihrer Mutter.
Unabhängig von der moralischen Verwerflichkeit sehe ich rechtlich leider keine erfolgsversprechenden Möglichkeiten, gegen Kind 3 vorzugehen.
Eine Strafbarkeit liegt zunächst nicht vor, auch der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung ist nicht erfüllt.
Dieser erfordert einen Unglücksfall im Sinne der Norm.
Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unglücksfall ein plötzliches eintretendes Ereignis, das eine unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert hervorruft oder hervorzurufen droht (BGH, Beschluss v. 10.03.1954, GSSt 4/53).
Krankheiten können nur in absoluten Ausnahmefällen einen solchen Unglücksfall im strafrechtlichen Sinne darstellen, als Beispiel wurde hier einmal ein Herzanfall während eines Busfahrt genannt.
Insofern liegt ein strafbares Handeln nicht vor.
Auch zivilrechtlich sehe ich keine Ansatzpunkte Kind3 erfolgreich in Regress zu nehmen, da eine Pflicht zur Pflege grundsätzlich nicht besteht. Zwar könnte man argumentieren, dass Aufwendungen auch für Kind 3 übernommen wurden, dies würde vor Gericht jedoch mit Blick auf die fehlende Rechtspflicht keinen Erfolg haben.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt