10. Oktober 2025
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16:51
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ein auswärts studierendes, volljähriges Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge mehr besteht, gelten die folgenden Grundsätze:
Nach § 33a Abs. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, zu denen auch Kinder zählen (§ 1601 BGB), als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden. Für das Jahr 2025 entspricht dieser Höchstbetrag dem Grundfreibetrag (aktuell 11.604 €), zuzüglich der tatsächlich nachgewiesenen Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung des Kindes, soweit diese nicht bereits im Höchstbetrag enthalten sind.
1. Abzugsfähige Unterhaltsleistungen und Nachweis der Zahlungen
Abziehbar sind tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen, einschließlich der Übernahme von Kosten für Miete, Ernährung, Kleidung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie weiterer notwendiger Ausgaben des Kindes.
Die Zahlungen müssen dem Kind tatsächlich zufließen. Dies kann auch im sogenannten abgekürzten Zahlungsweg erfolgen, d.h. der Elternteil zahlt direkt an den Dritten (z.B. Vermieter, Versicherung), wenn dies im Interesse des Kindes geschieht und die Zahlung als Unterhaltsleistung an das Kind zu qualifizieren ist.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Kind selbst Vertragspartner ist oder die Zahlungen von seinem Konto erfolgen. Auch wenn der Vater z.B. als Vertragspartner für Strom, Telefon etc. auftritt und die Kosten direkt begleicht, können diese Zahlungen als Unterhaltsleistungen anerkannt werden, sofern sie dem Unterhalt des Kindes dienen.
2. Mietfrei überlassene Wohnung (Naturalunterhalt)
Die mietfreie Überlassung einer Wohnung an das Kind stellt eine Naturalunterhaltsleistung dar.
Der Wert der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung kann grundsätzlich mit der ortsüblichen Miete angesetzt und im Rahmen des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG als Unterhaltsleistung berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass das Kind die Wohnung tatsächlich nutzt und keine Miete zahlt. Die Anrechnung erfolgt als Teil des Gesamtunterhalts, d.h. der Wert der Wohnungsüberlassung wird auf den Höchstbetrag angerechnet und mindert den noch abziehbaren Betrag für Barunterhalt entsprechend.
3. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung des Kindes können zusätzlich zum Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden, soweit sie tatsächlich gezahlt werden und nicht bereits im Höchstbetrag enthalten sind.
Auch hier ist es unschädlich, wenn die Mutter die Beiträge direkt an die Versicherung zahlt, solange die Beiträge dem Kind zugutekommen.
4. Aufteilung des Höchstbetrags zwischen den Eltern
Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu, unabhängig davon, wer die Zahlungen tatsächlich geleistet hat.
Jeder Elternteil kann in seiner Steuererklärung die Hälfte des Höchstbetrags (zuzüglich der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) geltend machen, sofern beide Elternteile unterhaltspflichtig sind und keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Eine abweichende Aufteilung ist nur möglich, wenn ein Elternteil nachweislich den gesamten Unterhalt allein getragen hat und der andere Elternteil hierzu nicht in der Lage war oder sich nicht beteiligt hat. In diesem Fall kann der leistende Elternteil den vollen Betrag beanspruchen.
5. Zusammenfassung und Empfehlungen zur Gestaltung
Die laufenden Kosten der Wohnung können als Unterhaltsleistungen abgezogen werden, auch wenn der Vater Vertragspartner ist und die Zahlungen direkt leistet (abgekürzter Zahlungsweg).
Eine Umschreibung der Verträge auf das Kind ist nicht erforderlich, solange die Zahlungen dem Unterhalt des Kindes dienen.
Die mietfreie Überlassung der Wohnung kann mit dem ortsüblichen Mietwert als Naturalunterhalt angesetzt werden.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar, unabhängig davon, ob sie von der Mutter direkt gezahlt werden.
Beide Elternteile können jeweils die Hälfte des Höchstbetrags und der Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge geltend machen, unabhängig davon, wer die Zahlungen tatsächlich geleistet hat, sofern keine abweichende Unterhaltsregelung besteht.
Wichtige Hinweise:
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern den abziehbaren Betrag, sind aber im vorliegenden Fall (< 15.000 € Vermögen, keine Einkünfte) nicht relevant.
Die Summe aller Unterhaltsleistungen (Bar- und Naturalunterhalt) darf den Höchstbetrag nicht überschreiten.
Die Zahlungen müssen nachgewiesen werden (z.B. Überweisungsbelege, Verträge, Nachweise über gezahlte Beiträge).
Damit ist die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an das auswärts studierende Kind im dargestellten Umfang möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt