26. Juni 2007
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12:30
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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bei Unterhaltszahlungen gilt normalerweise ein Selbstbehalt von 890,00 Euro (ab 01.07.07 900,00 Euro), so dass für mich nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund Ihr Mann 289,00 Euro zahlen soll. Er ist zwar einem minderjährigen Kind gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig, d.h. er muss notfalls einen Nebenjob annehmen, um den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Allerdings beträgt der Mindestunterhalt in den unteren Einkommensstufen immer nur 199,00 Euro (ab 01.07.07 196,00 Euro), wenn das Kindergeld anteilig abgezogen wird.
Möglicherweise existiert ein vollstreckbarer Titel aus einer Zeit, als Ihr Mann ein höheres Einkommen hatte. Sollte dies der Fall sein, muss er schnellstens diesen Titel durch eine Abänderungsklage ändern lassen.
Sobald die Tochter volljährig wird und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, gilt ein Selbstbehalt von 1.100,00 Euro.
Falls beide Elternteile den Unterhalt der Tochter nicht finanzieren können, muss sie Sozialhilfe bzw. "Hartz IV" beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Rückfrage vom Fragesteller
30. Oktober 2007 | 12:29
Heute am 29.10.07 bekomme ich ein Schreiben vom RA meiner Tochter. Hier steht drin, dass ich trotzdem, dass meine Tochter nicht in der allgemeinen Schulausbildung ist, trotzdem weiter den Unterhalt in der vergangenen Höhe von 284 Euro zu zahlen habe. Es wird überhaupt nicht erwähnt, dass beide Eltern für den Barunterhalt zuständig sind.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Oktober 2007 | 12:37
Sehr geehrte Fragestellerin,
so pauschal kann ich dies aus der Ferne nicht beurteilen, da offensichtlich Informationen fehlen. Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt vor Ort mit der Vertretung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin