Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frageauf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zum Abschluss einer Ausbildung geschuldet. Eine Verwirkung kommt erst nach drei fehlgeschlagenen Versuchen in Betracht.
Solange keine Ausbildung verfolgt wird, besteht auch keine Unterhaltspflicht.
Sollte das Kind also im September eine Ausbildung anfangen, sind Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Sollte auch diese abgebrochen werden, müsste zukünftig sehr gut argumentiert werden um einen Unterhaltsanspruch zu begründen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Ich habe von einem Beschluss des OLG Brandenburg gelesen, nach dem die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt, wenn der Abbruch erfolgt nach dem bereits weit über die Hälfte der ersten Ausbildung absolviert ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2014 – 10 WF 30/14).
Wieso sind Sie der Meinung, dass dies nicht bei diesem Fall anzuwenden ist und das eine Verwirkung erst nach drei fehlgeschlagenen Versuchen in Betracht kommt?
Sehr geehrter Fragesteller,
meine Rechtsauffassung beruht auf ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 2011,1560; BGH FamRZ 2006,1100).
Es kann in Einzelfällen hiervon abgewichen werden wenn völlig grundlos (mit geradezu schädigender Absicht) eine Ausbildung abgebrochen wird. Bei der Erstausbildung ist dies aber hinzunehmen. Erst wenn die zweite Ausbildung bereits weit fortgeschritten ist, kann von einer Verwirkung ausgegangen werden.
In dem von Ihnen zitierten Urteil ging es vor allem um die Bedarfszumessung (wieviel des Einkommens des Kindes ist auf den Unterhalt anzurechnen) zum anderen hat das OLG bestimmt, dass ein Abbruch der Berufsausbildung auch nach dem 18. Monat zu akzeptieren ist und eine völlig andere Ausbildung von den Eltern zu finanzieren ist. Insofern stützt das genannte Urteil meine Argumentation.
Sollten weitere Rückfragen (auch zum zitierten Urteil) bestehen können Sie mich via Email kontaktieren. Bei Fragen zum Urteil bitte ich um Angabe von Randnummern, nur so kann gewährleistet werden, dass wir uns auf die selben Passagen beziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt