Unterhalt für volljähriges Schulkind - Anrechnung Pflegegeld?

| 26. September 2013 12:54 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:01
Meine volljährige Tochter, die noch bis nächstes Jahr zur Schule geht, nimmt mich ab diesem Monat auf Unterhalt in Anspruch. Sie lebt bei der Mutter (meiner Exfrau), zu deren Händen auch das Kindergeld und Pflegegeld gezahlt wird. Wird das Pflegegeld nach aktueller Rechtslage auf den Unterhaltsbedarf meiner Tochter angerechnet?
26. September 2013 | 13:24

Antwort

von


(141)
Daimlerstr. 24 G
65197 Wiesbaden
Tel: 0611 - 42 00 510
Web: https://www.hessen-anwalt.de
E-Mail: schell-rechtsanwalt@email.de
Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

Sie haben den vorgeschlagenen Richtpreis deutlich abgesenkt und sich damit für eine geringe Detailtiefe der Antwort entschieden.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 15.11.1999 (AZ: 13 UF 172/99) folgendes entschieden: Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, kann nicht mehr als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf der Pflegeperson angerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen in gerader Linie verwandt ist.

Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, dass das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die Pflege übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll.

Das Pflegegeld darf deshalb nicht auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias F. Schell

Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2013 | 13:38

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

mit der Festlegung der Vergütung habe ich mich mitnichten für eine "geringe Detailtiefe" entschieden. Wenn Sie den Auftrag zu diesen Bedingungen annehmen, haben Sie ihn auch ordnungsgemäß auszuführen - Sie müssen also so viele "Details" wie nötig und geboten in Ihre Antwort einfügen. Vor dem Hintergrund, dass die von Ihnen angeführte Entscheidung knapp 14 Jahre alt ist, stelle ich folgende Nachfrage: Ist Ihre Auskunft so zu verstehen, dass die Grundsätze dieser Entscheidung auch heute noch "herrschende Meinung" sind - also der aktuellen (!) Rechtslage entsprechen? Danke im Voraus für die ordnungsgemäße Bearbeitung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2013 | 14:01

Gleichwohl die Ausgangsfrage bereits vollständig und ordnungsgemäß beantwortet wurde, ist aufgrund der Nachfrage wie folgt ergänzen:

Die Grundsätze der zitierten Entscheidung entsprechen der gegenwärtigen Rechtslage, ansonsten diese nicht bemüht worden wäre. Diese Grundsätze entsprechen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und finden ihre Rechtfertigung auch im Gesetz: Auch § 13 VI SGBXI regelt, dass Pflegegeld „bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt" bleibt.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. September 2013 | 14:03

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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Stellungnahme vom Anwalt:
Die recht zurückhaltende Bewertung ist nicht nachvollziehbar, vor allem nicht unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes. Die Bewertung scheint wieder einmal allein ergebnisbezogen, weil das mitgeteilte Ergebnis nicht dem erwarteten entspricht. Das hat mit sachlicher Bewertung der Beratungstätigkeit nichts zu tun. Die Frage wurde beantwortet. Verständlich ist die Antwort auch allemal, zumindest für den, der es verstehen will. Die Erwartungshaltung des Fragestellers steht in keinem Verhältnis zum gebotenen Einsatz. Der Fragesteller sollte aus der eigenen Berufserfahrung wissen: Guter Rat ist teuer und schlechter Rat noch teurer.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. September 2013
2,8/5.0
ANTWORT VON

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