Unter 25 Jahre Zusicherungsverpflichtung für Unterkunft - SGB 2, §22, Absatz 5, 1.

22. September 2024 12:36 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ein 23 jähriger Bürgergeldempfänger fliegt in München mit 18 bei seiner Mutter raus, und kommt nur noch bei seiner Oma in München unter, und muss über mehrere Jahre dann dort dann in einem Raum mit dieser schlafen und leben.

Ich habe ihn dann ein Zimmer in meinen Büroräumen in Augsburg zur Verfügung gestellt, und beim Jobcenter in Augsburg-Stadt einen Antrag auf Kostenübernahme auf einen Untermietvertrag gestellt. Dieser wurde entsprochen, allerdings wollte man eine Untervermietungserlaubnis vom Vermieter. Dieser hat auf die Anfrage hierzu mit einer Kündigung des Gewerbemietvertrages reagiert.

Daraufhin habe ich also neue Räume suchen müssen, und hier gleich den 23jährigen berücksichtigt, der hier als Untermieter in Bestätigung mit dem Eigentümer wohnen darf. Leider wieder im neuen Landkreis, hier ist jetzt Aichach-Friedberg zuständig und weder Augsburg noch München, die ja beide mit der eigenen Unterkunft unter 23 kein Problem hätten. Wir haben die Sachlage grundlegend im Antrag geschildert folgendermaßen geschildert gehabt:

"Derzeit bin ich kostenfrei wohnhaft in Augsburg, kann dort allerdings nicht länger wohnen. Darum bitte ich um die Zusage der Kosten für den Mietvertrag des beigefügten Zimmers, da ich sonst nirgends wohnen kann:

Meine Mutter möchte mich nicht aufnehmen, vor dem Zimmer in Augsburg bin ich bei meiner Oma in einem einzigen Raum gewohnt und möchte dort nur ungern wieder zurück, empfinde dies auch als unzumutbar, da wir Probleme mit der Post und allgemein im Umgang hatten, worauf ich mich eben um etwas anders umsah und jetzt gefunden habe."

Das Jobcenter in Aichach-Friedberg reagiert nun so, dass sie keinen Triftigen Grund nach SGB 2 -> §22 -> Absatz 5 -> 1. sehen, und den Vertragsabschluss, der ja noch nicht eingetreten ist, folgendermaßen ablehnen:

"Da sie das Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht haben, besteht für Ihre Mutter bzw. ein Elternteil die Unterhaltspflicht. Diese erlischt nicht, wenn Sie nicht mehr bei der Mutter/den Eltern wohnen.

Nach den von Ihnen gemachten Angaben, liegt kein triftiger Grund vor der einen Auszug mit 23 Jahren rechtfertigt."

Wie ist nun zu reagieren, wie weißt man diesen nach, dass er nicht bei seiner Mutter wohnen kann, und wäre dies nicht die Verpflichtung des Amtes dies abzuklären oder ist das unsere Verpflichtung? Ist es noch ein Auszug wenn er ja schon mit 18 bei der Mutter rausgefolgen ist und nachweislich mehrer Jahre nur bei der Oma "leben" konnte?

Die Mutter wohnt in einer 3 Zimmer Wohnung mit zwei minderjährigen Kindern, und selbst im Wohnzimmer da ansonsten kein Raum für sie schon da ist. Sie hat ihn rausgeschmissen, dass müsste beim Amt mindestens einzelnen Mitarbeitern durch Gespräche bekannt sein, er wäre also faktisch ohne Unterkunft wenn nicht bei seiner Oma und jetzt bei mir untergekommen wäre.

Wie weist man dieses nach und zwingt das Amt dann zu SGB 2 -> §22 -> Absatz 5 -> 1., ist das nur per Gericht möglich und wenn ja, kann es nachteilig sein ihn ohne Mietvertrag dann da wohnen zu lassen oder muss er jetzt erstmal zur Oma zurück oder etwa auf die Straße bis das entschieden ist?!
Eingrenzung vom Fragesteller
22. September 2024 | 12:44
Eingrenzung vom Fragesteller
22. September 2024 | 12:46
22. September 2024 | 14:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Frage 1:
"Wie ist nun zu reagieren, wie weißt man diesen nach, dass er nicht bei seiner Mutter wohnen kann, und wäre dies nicht die Verpflichtung des Amtes dies abzuklären oder ist das unsere Verpflichtung?"

Nach Ihrer Schilderung wäre es am besten und effektivsten durch "den 23 jährigen Bürgergeldempfänger" über Prozesskosten-/Beratungshilfe vor Ort eine engagierte, auf Sozialrecht ausgerichtete Kanzlei zu beauftragen, die sich seines Problems aktiv annimmt und entsprechend den zuständigen Stellen vorträgt [u][b]und dies vor allem schriftlich[/b][/u], woran es hier teilweise in wesentlichen Sachfragen mangeln dürfte ("...müsste beim Amt mindestens einzelnen Mitarbeitern durch Gespräche bekannt sein...", während höchstkritische Dinge einfach unreflektiert vorgelegt wurden, welche den Anspruch aber eher behindern als föredern dürften.

Das Vorgehen in Eigenregie scheint mir hier mehr Unklarheiten und Nachteile zu produzieren als Nutzen zu bringen. Dazu kurz wie folgt:

-) Ihrem Gewerbemietvertrag mit einer durch das Jobcenter angeforderten Untermieterlaubnis den Todesstoß zu geben ist hier das eine,

-) Ihr beträchtliches Engagement in der Sache das andere, was spätestens das Gericht hinterfragen könnte, da Sie es auch einbringen werden müssen (vor allem Kündigung des Gewerbemietvertrags)

-) wenn dem Amt geschildert wird "Derzeit bin ich kostenfrei wohnhaft in Augsburg,[u][b] kann[/b][/u] dort allerdings nicht länger wohnen. Darum bitte ich um die Zusage der Kosten für den Mietvertrag des beigefügten Zimmers, da ich sonst nirgends wohnen kann" reibt man sich doch dort vor Freude die Hände, denn dies darf aus Sicht des Jobcenters gerne so weitergehen, wenn die Frage des "Könnens" hier nicht näher beleuchtet wird.

-) was auch zu der Frage führt, warum hier über 5 Jahre lang die Oma die Leidtragende gewesen ist und dafür noch nicht einmal die Hälfte ihrer Mietzahlungen gesehen hat. Dass dies zu Spannungen führen muss, ist eigentlich vorprogrammiert, aber nicht direkt Verschulden des zuständigen Jobcenters, wenn dort nichts beantragt wird.

-) wenn zum Grund des "Umzugs" (siehe auch unter 2) geschrieben wird: "Meine Mutter möchte mich nicht aufnehmen, vor dem Zimmer in Augsburg bin ich bei meiner Oma in einem einzigen Raum gewohnt und möchte dort nur ungern wieder zurück, empfinde dies auch als unzumutbar, da wir Probleme mit der Post und allgemein im Umgang hatten, worauf ich mich eben um etwas anders umsah und jetzt gefunden habe." wirft dies neue Probleme, denn

1. was die Mutter möchte ist völlig irrelevant, allein zählt, was sie muss und sie muss ihren Sohn bei der geschilderten Wohnlage definitiv nicht wieder aufnehmen, die Oma vermutlich auch nicht.

2. der junge Mann ist bereits im Bürgergeldbezug ordentlich herumgekommen, namentlich von der Wohnung der Mutter in die Wohnung der Oma (beide in M), nun kostenfrei in einem Gewerbeobjekt in Augsburg von wo es nunmehr mit Ihnen Aichach-Friedberg gehen soll ( wohl auch infolge der Kündigung Ihrer Gewerberäume).

3. dafür haben Sie auch gleich schon mal den Mietvertrag vorgelegt, schön ordnungsgemäß mit der proaktiven Erlaubnis des neuen Vermieters für die Untervermietung, was ein ganz handfestes Problem gleich zu Anfang schafft:

[b]ein Umzug von "kostenloses Wohnen in Augsburg", kann ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters auch nur kostenloses Wohnen in Aichach-Friedberg bedeuten[/b], weswegen die vorherige Zustimmung hier zunächst einmal unabdingbar ist. Da Sie aber alles schon so schön mietvertraglich geregelt haben, wird man sagen, Zustimmung (also vor Abschluss Untermietvertrag) kann ja gar nicht mehr erfolgen, wenn beide (Sie und der junge Leistungsempfänger) Fakten schaffen und das auch noch so vorlegen.

4. dürfte hier ein Missverständnis vorliegen, wenn Sie ausführen: "weder Augsburg noch München, die ja beide mit der eigenen Unterkunft unter 23 kein Problem hätten". die haben damit schon ein Problem (§ 22 V SGB II), nur kam es aber eben bisher gar nicht zur Lösung dieser Fragestellung, da der junge Leistungsempfänger dort jeweils kostenfrei wohnt(e).


Lösung wäre hier vermutlich die schriftliche und nachweisbare Darlegung aller Fakten, die zur Anwendung von § 22 V Satz 2 SGB II führen, der wie folgt lautet:

[quote]Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. [b]Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
[/b]
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.[/quote]

[b]Die Voraussetzungen der Nr. 1 und 3 müssen aber gerade von Ihnen dargelegt und ggf. bewiesen werde[/b]n, da forscht das Jobcenter nicht von Amts wegen in der Gerüchteküche.


Frage 2:
"Ist es noch ein Auszug wenn er ja schon mit 18 bei der Mutter rausgefolgen ist und nachweislich mehrer Jahre nur bei der Oma "leben" konnte?"

Der junge Mann ist mindestens bereits zweimal nach seiner eigenen Schilderung ausgezogen ( von M nach M, von M nach A).


Frage 3:
"Wie weist man dieses nach und zwingt das Amt dann zu SGB 2 -> §22 -> Absatz 5 -> 1., ist das nur per Gericht möglich und wenn ja, kann es nachteilig sein ihn ohne Mietvertrag dann da wohnen zu lassen oder muss er jetzt erstmal zur Oma zurück oder etwa auf die Straße bis das entschieden ist?!"

Dabei fragt es sich wieviel Zeit es denn noch vom Umzug A nach Aichach-Friedberg ist. Sollte der Umzug schon im Oktober anstehen, wird sich dies vermutlich nur gerichtlich im Eilverfahren klären lassen, wobei ja auch noch maßgebliche Erklärungen fehlen für die Beurteilung nach § 22 V Satz 2 SGB II (z.B. Kündigung der Gewerberäume, etc).

Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2024 | 11:21

1. Allgemeines zur Antwort

Ohne Ihre Fachexpertise angreifen zu wollen, so finde ich es nicht sehr hilfreich wenn Ihre Antwort im Kern darauf abzielt klar zu stellen warum man hier "versagt" hat und es einen "Profi" machen lassen soll. Vielmehr wäre es eben hilfreich gewesen mehr klar zu stellen wie man eben vorgehen soll, um das Amt dazu zu bringen zu tun wozu es da ist: Einen klar bestehenden Anspruch zu erfüllen, den SGB 2, §22, Absatz 5, 1. anzuwenden.

Wenn ich meine maximalen Gutwillen auf diese Antwort lege, so ist es vielleicht Ihre Absicht gewesen klar zu stellen dass das Amt jeden Ausweg sucht um irgendwie nicht ganz offen rechtswidrig eine Ablehung auszustellen.

Okay, verstanden, es macht wohl zudem sinn jemanden dazu zu holen, wenn man die kosten ja eh übernommen bekommt.

Ich bin auch recht gut in meinem Gebiet, und wenn ein unerfahrener Anwender anfangen will z.B. sein eigenes Netzwerk aufzubauen fange ich nicht ungefragt ihm davon abzuraten, außer vielleicht er will mit dieser Herangehensweise lebenswichtige Geräte in einem Krankenhaus absichern. Ich würde Ihm ansonsten so gut es möglich sagen wo er hier wahrscheinlich reinlaufen wird und was eben falsch gemacht hat wenn er Probleme bekommt. Das kann und sollte denke ich dieses Portal hier liefern, was auch sonst? EInfaches zerlegen von dem was jemand gemacht, ohne konstruktiv zu zeigen wie es besser gegangen wäre?

2. Falsche Annahme

Auch wenn ich es nicht erwähnt habe, und es hier in diesem Format ja auch nicht vorgesehen ist nachfragen zu haben, so ist es nicht der Fall dass der Auszug zur Oma kostenfrei geschehen ist. Vielmehr ist diese auch eine Aufstockerin und hat sich über die Jahre nicht nur das Kindergeld sich einverleibt sondern auch 1/3 der Miete vom Amt direkt auf ihr Konto überweisen lassen. Von den gut 500 Euro zuletzt, vor der Erhöhung des Bürgergeldes, sind beim 23 jährigen so nur 300 Euro angekommen und bei der Oma 560 Euro.

3. Zu Ihrer Antwort zu Frage 1:
3a) Wir haben alles schriftlich gemacht, wie auch sonst. Wir müssen also darlegen, obwohl es in den Akten von den verschiedenen Jobcentern vorliegt, dass er bereits ausgezogen ist? Darf ich wenigstens erwarten dass das Amt von Dingen Kenntnis hat die im eigenen Amt im eigenen Kreis vorliegen?
3b) Wie kommen Sie darauf dass ein kostenloses Wohnen auch weiterbestehen muss? Wenn ich noch nichtmal einen Erlaubnis des Untervermietens des Eigentümers vorlegen muss, wieso sollte ich Tatsachen vorlegen müssen wenn ich nicht mehr wo kostenlos wohnen kann?
3c) WIeso sollte ein kostenloses Wohnen dazu führen dass man nur wo anders wieder kostenlos wohnen kann?
3d) Wie kann man vermeiden fakten zu schaffen, wenn alternativ nur die Obdachlosigkeit die Alternative ist? Muss man dass dann wirklich so nachweisen, dass man erstmal obdachlos war, ohne in diese "fakten schaffen" Falle zu laufen?
3e) Wieso ist es relevant ob das Amt "Unklarheiten und Nachteile" sieht? Entweder ein Anspruch ist da, dann muss da Amt auch prüfen, oder eben nicht. Wenn es einfach so ablehnt muss ja das auch irgendwie angreifbar sein.... Hat das Amt nicht die Verpflichtung zu prüfen? Das kann ich mir echt nicht vorstellen!
4. Ihre Antwort zu Frage 4:
Das ist wohl ein guter Hinweis, nur habe ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Augsburg gesprochen gehabt und der hat in München angerufen gehabt, was da genau los ist. Daraufhin wurde eben nur noch nach der Einverständniserklärung zur Untervermietung gefragt.
*Vermutlich* da er bei der Oma ja auch schon" ausgezogen " war und eh schon 300 Euro Meitkosten im Monat für ihn bezahlt wurden.

Abschließend fehlt mir leider weiterhin was ich eigentlich hier erreichen wollte: ein gute Argumentationshilfe wie man das Amt dazu bringt die hier ja offensichtliche berechtigte Unterstützung so einzufordern, dass es dem Amt klar ist dass es vor Gericht verlieren würde so dass es dem ganzen statt gibt.

Ich hoffe dass da von Ihnen noch irgendetwas kommt... Wie weise ich die von Ihnen gut erkannten Dinge, die mir auch klar sind, nach? Wann kann ich auf das andere Amt verweisen und wann nicht? Wie mache ich klar dass als nächstes wohl ein Eilverfahren kommen wird, wo das Amt verlieren wird? Irgendwie sowas wäre schön....

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2024 | 15:15

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Nachfrage 1:
"1. Allgemeines zur Antwort"

Einen Gegenangriff herausfordern ist auch nicht meine Absicht gewesen. Ich halte gerne - manchmal etwas zu salopp - den Spiegel vor und zeige auf, wo die Dinge möglicherweise eine falsche Wendung genommen haben können.

Dies aber nicht deswegen um ein etwaiges Kompentenzgefälle zu betonen, sondern um die Dinge wahrheitsgemäß auszuleuchten und vor allem um Verständnis für die möglicherweise andere Sichtweise der Gegenseite zu schaffen. Dies mag mal mehr, mal weniger gut gelingen, aber dafür gibt es ja u.a. auch die Nachfrage.

Was in der Vergangenheit besser gemacht werden konnte, will ich niemals "zerlegen", da es keinen Nutzen hätte, da man Vergangenes nicht mehr ändern kann. Ich will damit nur andeuten, dass diese Dinge womöglich aktenkundig bereits irgendwo vorhanden sind und man daher auch mit ihnen umgehen muss, wobei hier bei möglicherweise vier unterschiedlich beteiligten Jobcentern (JC) , namentlichen JC Mutter, JC Oma, JC A und JC Aichach-Friedberg dem letzten JC nach meinem Dafürhalten noch kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn es die Lage noch nicht komplett überblickt, wofür die geschilderte Begründung ja ohnehin sprechen dürfte.


Nachfrage 2:
"2. Falsche Annahme Auch wenn ich es nicht erwähnt habe..."

Dann ist gut, wobei ich Unerwähntes ja auch nicht einfach unterstellen kann, sondern den mir nach der Schilderung naheliegensten Fall annehme. Die Info, dass die Oma hier vom JC bereits "Miete kassiert" hat, ist hier wohl durchaus ein wesentlicher Faktor.

Nachfrage 3:
"3a) Wir haben alles schriftlich gemacht, wie auch sonst. Wir müssen also darlegen, obwohl es in den Akten von den verschiedenen Jobcentern vorliegt, dass er bereits ausgezogen ist? Darf ich wenigstens erwarten dass das Amt von Dingen Kenntnis hat die im eigenen Amt im eigenen Kreis vorliegen?"

Das ist sehr gut. Genau das muss auch getan werden, denn nach § 60 SGB I hat der Leistungsempfänger (LE) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, sowie auch Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und guter Letzt auch noch Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Erwarten dürfen Sie dies, soweit Sie im Betreitensfall die Vorlage nachweisen können. Wenn Sie alles schriftlich dargelegt haben, kann es von Ihnen ja auch belegt werden. Bei unterschiedlichen JC (s.o. unter Nachfrage 1) haben Sie zumindest dem letztbeteiligeten JC Aichach-Friedberg gegenüber eine erhöhte Darlegungslast, die auch die Geschehnisse des LE bezüglich JC Mutter, JC Oma und JC A mitumfassen muss. Da reichen meines Erachtens keine Erklärungen allein auf den vorgefertigten Fragenbögen für aus, wenn so allein geschehen (siehe auch Nachfrage 9).


Nachfrage 4:
"Wie kommen Sie darauf dass ein kostenloses Wohnen auch weiterbestehen muss? Wenn ich noch nichtmal einen Erlaubnis des Untervermietens des Eigentümers vorlegen muss, wieso sollte ich Tatsachen vorlegen müssen wenn ich nicht mehr wo kostenlos wohnen kann?"

Weil es ohne Zusicherung für LE unter 25 Jahren nicht meine Bewertung ist, sondern in § 22 V 1 SGB II wie folgt festgeschrieben steht:

[quote] Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, [b]werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.[/b] [/quote]

Weshalb [u][b]LE in Augsburg gerade nicht mehr kostenlos weiterwohnen kann und wie er dort hingekommen ist[/b][/u], ist eine aufklärungsbedürftige Tatsache, s.o. § 60 SGB I. An dieser Aufklärung fehlt es derzeit nach Ihrer Schilderung (noch).

Ebenso wichtig ist für JC Aichach-Friedberg, dass LE bereits Haushalt Mutter in M verlassen hat, Oma in M bereits Miete vereinnahmte, er nun aufgrund der Umstände in A wohnt, was aber ein Ende finden wird. [b]Hier auch noch einmal die Wohnsituation der Mutter in M schildern + dass diese selbst LE ist [/b], denn das scheint dort laut vorgelegter Begründung eben für JC Aichach-Friedberg nicht bekannt zu sein, wenn hier allgemein auf die Unterhaltspflicht verwiesen wird.


Nachfrage 5:
"WIeso sollte ein kostenloses Wohnen dazu führen dass man nur wo anders wieder kostenlos wohnen kann?"

Weil für Personen unter 25 hinsichtlich eines Umzugs besondere Regelungen gelten, siehe Nachfrage 4.


Nachfrage 6:
"Wie kann man vermeiden fakten zu schaffen, wenn alternativ nur die Obdachlosigkeit die Alternative ist? Muss man dass dann wirklich so nachweisen, dass man erstmal obdachlos war, ohne in diese "fakten schaffen" Falle zu laufen?"

Fakten schaffen Sie mit einem vorgelegten bereits unterzeichneten Untermietvertrag. Soweit ich das auch wieder falsch angenommen habe, dann nichts für ungut.


Nachfrage 7:
" Wieso ist es relevant ob das Amt "Unklarheiten und Nachteile" sieht? Entweder ein Anspruch ist da, dann muss da Amt auch prüfen, oder eben nicht. Wenn es einfach so ablehnt muss ja das auch irgendwie angreifbar sein.... Hat das Amt nicht die Verpflichtung zu prüfen? Das kann ich mir echt nicht vorstellen!"

Weil das Leben als LE im Gegensatz zu anderslautenden Meldungen kein Zustand der Glückseligkeit ist, sondern ein Leben in Abhängigkeit. Das JC möchte vom LE regelmäßig viel wissen, mal zurecht, mal zu unrecht. Infolge der Abhängigkeit hat das JC aber schon eine große Relevanz, weil es kurzerhand auch einmal die Leistungen einstellen kann, § 66 SGB I.

Dann kann man es natürlich gerichtlich klären, aber LE in Eigenregie fechten oftmals einen nie enden wollenenden Zweikampf mit dem JC aus. Zudem verliert das JC selbst bei unrechtmäßigen Entscheidungen nichts, da es dem LE in Eigenregie seine Fahrtkosten und geringen Auslagen erstatten muss.



Nachfrage 8:
"Das ist wohl ein guter Hinweis, nur habe ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Augsburg gesprochen gehabt und der hat in München angerufen gehabt, was da genau los ist. Daraufhin wurde eben nur noch nach der Einverständniserklärung zur Untervermietung gefragt.
*Vermutlich* da er bei der Oma ja auch schon" ausgezogen " war und eh schon 300 Euro Meitkosten im Monat für ihn bezahlt wurden."

[b]Das Geschehen mit der Oma und Wohnen in A ist wichtig und leistungserheblich, aber JC Aichach-Friedberg vollständig scheinbar nicht bekannt, siehe Nachfrage 4.[/b]


Nachfrage 9:
"ein gute Argumentationshilfe wie man das Amt dazu bringt die hier ja offensichtliche berechtigte Unterstützung so einzufordern, dass es dem Amt klar ist dass es vor Gericht verlieren würde so dass es dem ganzen statt gibt."

Siehe dazu bereits oben:
[quote]Lösung wäre hier vermutlich die schriftliche und nachweisbare Darlegung aller Fakten, die zur Anwendung von § 22 V Satz 2 SGB II führen, der wie folgt lautet:

Zitat:
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.



Die Voraussetzungen der Nr. 1 und 3 müssen aber gerade von Ihnen dargelegt und ggf. bewiesen werden, da forscht das Jobcenter nicht von Amts wegen in der Gerüchteküche.[/quote]


Also alles nochmals unter Bezug auf die "lapidare Ablehnung" darlegen von A (Auszug Mutter ) bis Z (Notwendigkeit des jetzigen Umzugs von A nach Aichach-Friedberg), denn JC Aichach-Friedberg muss nicht wissen was in M,M und A geschehen ist. Hieran hakt es m.E., sodass die vollständige und wahrheitsgemäße Darstellung aller Umstände die Zustimmung schneller herbeiführen könnte, wenn dies einmal zusammenhängend und vollständig vorgetragen wird.


Nachfrage 10:
"Ich hoffe dass da von Ihnen noch irgendetwas kommt... Wie weise ich die von Ihnen gut erkannten Dinge, die mir auch klar sind, nach? Wann kann ich auf das andere Amt verweisen und wann nicht? Wie mache ich klar dass als nächstes wohl ein Eilverfahren kommen wird, wo das Amt verlieren wird?"


Siehe unter Frage 9 am Ende, was vor der Einleitung eines Eilverfahrens und ggf. Beauftragung eines Anwalts m.E. hier sogar noch zwingend erforderlich wäre, weil JC Aichach-Friedberg derzeit (noch) ein Informationsdefizit zu haben scheint.

Was kommt und wer verliert, brauchen Sie aber gerade nicht vortragen, weil dies laienhaft und unbeholfen wirken würden.





Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

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