Sehrt geehrter Ratsuchender,
sofern zum Zeitpunkt der Tat die BAK bei 3,0 Promille oder höher lag, so kann hier ein Volrusch nach § 323a StGB vorliegen, da Sie schuldunfähig gewesen sein könnten und dann eine Verurteilung wegen der Ihnen vorgeworfenen Tat nicht möglich wäre. Das würde aber nichts daran ändern, dass Sie bestraft würden. Denn die Strafe würde vereinfacht ausgedrückt dann nicht für die im Rausc bengene Tat, sondern für den Rausch als ochen verhngt.
Die ausgesprochene Dauer der Fhrerlaubnisentziehung dürfte grundsätzlich nicht zu beanstanden sein; zwingend ist die Dauer von 24 Monaten jedoch nicht.
Ob die Mauer nun beschädigt wurde oder nicht ist strafrechtlich betrachtet relativ irrelevant, da die Strafe sich nicht auf diese Beschädigung bezieht, sondern allein auf die Straßenverkehrsgefährdung wegen der Trunkenheit.
Eine genauere Prognose, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll wäre, lässt sich von hier aus naturgemäß nicht treffen da hier die genauen Umstände nicht bekannt sind. Sie sollten hier einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen, der für Sie die Ermittlungsakte einsehen müsste. Solle dies alles zeitlic eng werden, so können Sie (selbst oder durch Ihren Verteidiger) schon einmal vorsorglich und fristwahrend Einspruch einlegen. Dieser kann auch ieder zurückgenommen werden.
Den Einspruch können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls einlegen. Sie rechnen also richtig, wenn Sie ab dem 27.10. zwei Wochen rechnen.
Mit feundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechsanwalt
sofern zum Zeitpunkt der Tat die BAK bei 3,0 Promille oder höher lag, so kann hier ein Volrusch nach § 323a StGB vorliegen, da Sie schuldunfähig gewesen sein könnten und dann eine Verurteilung wegen der Ihnen vorgeworfenen Tat nicht möglich wäre. Das würde aber nichts daran ändern, dass Sie bestraft würden. Denn die Strafe würde vereinfacht ausgedrückt dann nicht für die im Rausc bengene Tat, sondern für den Rausch als ochen verhngt.
Die ausgesprochene Dauer der Fhrerlaubnisentziehung dürfte grundsätzlich nicht zu beanstanden sein; zwingend ist die Dauer von 24 Monaten jedoch nicht.
Ob die Mauer nun beschädigt wurde oder nicht ist strafrechtlich betrachtet relativ irrelevant, da die Strafe sich nicht auf diese Beschädigung bezieht, sondern allein auf die Straßenverkehrsgefährdung wegen der Trunkenheit.
Eine genauere Prognose, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll wäre, lässt sich von hier aus naturgemäß nicht treffen da hier die genauen Umstände nicht bekannt sind. Sie sollten hier einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen, der für Sie die Ermittlungsakte einsehen müsste. Solle dies alles zeitlic eng werden, so können Sie (selbst oder durch Ihren Verteidiger) schon einmal vorsorglich und fristwahrend Einspruch einlegen. Dieser kann auch ieder zurückgenommen werden.
Den Einspruch können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls einlegen. Sie rechnen also richtig, wenn Sie ab dem 27.10. zwei Wochen rechnen.
Mit feundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
1. November 2005 | 20:04
Sehr geehrter Herr Lauer,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort.
Nun noch eine abschliießende Frage, wegen des angeblichen Fremdschadens.
Kann mich aus dem Grund der BAK von über 3,08 meine KFZ Haftplicht in Regreß nehmen, oder sollte ich mich dagegen nach §323a StGB zu Wehr setzen können?
MfG
M. Treiber
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. November 2005 | 08:00
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, Ihre Haftpflichtversicherung kann Sie in Regress nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt