5. Januar 2012
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22:59
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sofern keine Einwilligung Ihrerseits vorliegt, handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß in Form unzumutbarer Belästigung gem. § 7 II Nr. 3 UWG. Dieser Wettbewerbsverstoß löst grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht aus. Allerdings besteht der Sinn und Zweck des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbs im Schutz der Wettbewerber, weshalb § 9 UWG regelt, dass der unlauter Handelnde seinen Mitbewerbern zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sie als Privatperson erfüllen diese Eigenschaft nicht. Zudem wäre weiterhin Voraussetzung, dass Ihnen ein konkreter, bezifferbarer Schaden auch überhaupt entstanden ist. Durch das Erhalten einer Spam-Email dürfte sich Ihre Vermögenslage jedoch nicht verschlechtert haben. Mangels Schadens werden Sie daher keinen Schadensersatzanspruch geltend machen können.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke