Unentschuldigtes Fehlen während der Kündigungsfrist

24. September 2008 20:00 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:05
Folgender Sachverhalt:

A entschliesst sich während der Probezeit bei seinem Arbeitgeber B zu kündigen. Er tut dies Form- und Fristgerecht zum Datum X, bittet aber gleichzeitig, da der neue Arbeitgeber ihn gerne früher haben würde, mit der Bitte einer Vertragsuaflösung zum Datum X-5Tage zuzustimmen. Der Arbeitgeber lehnt dies ab und besteht auf die volle Arbeit bis zum Kündigungsdatum X. Wenn A jetzt aber nicht zum Datum X-5Tage freikommt, dann bekommt er den neuen Job nicht. Daher überlegt A einfach die letzten 5 Tage der Arbeit fernzubleiben und den neuen Job vertragsgerecht anzutreten.

Welche Folgen hätte dies ? Bei einem angenommen Monatsgehalt von 3T€ Brutto: Wie hoch macht er sich in schlimmsten Falle schadensersatzpflichtig ?

Meine Überlegung: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Fehlzeit zu vergüten und man hinterlässt einen schlechten Eindurck: Aber mehr dürfte nicht passieren, oder ?
24. September 2008 | 20:21

Antwort

von


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Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
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Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Bei dem geplanten Vorgehen hinterlässt A sicherlich einen schlechten Eindruck und hat auch keinen Anspruch auf die Vergütung für diesen Zeitraum.

Unter Umständen ist dies jedoch nicht alles, da der Arbeitgeber sonst wahrscheinlich einem Aufhebungsvertrag zugestimmt hätte. Jedoch können sehr viel weitreichendere Folgen entstehen. Bedenken Sie bitte den Sinn und Zweck einer Kündigungsfrist: Einerseits soll der Arbeitnehmer hierdurch geschützt werden, um nicht plötzlich seinen Arbeitsplatz zu verlieren, andererseits soll jedoch auch der Arbeitgeber davor geschütz werden, plötzlich Verdienstausfälle durch fehlende Arbeitskraft zu haben.

Wie Sie richtig erkannt haben, hat der Arbeitgeber dann einen Schadensersatzanspruch gegen A, weshalb er sämtliche Schäden, die durch das unentschuldigte Fehlen entstehen, ersetzt verlangen kann. Steht beispielsweise wegen des Fehlens ein Produktionsband still und können deshalb Autos nicht gefertigt und nicht verkauft werden, hätte der A wegen seines vertragsbrüchigen Verhaltens hierfür aufzukommen.

Das Dilemma besteht natürlich darin, dass A den neuen Arbeitsplatz ebenfalls verlieren kann, wenn er ihn nicht antritt. A sollte daher zunächst versuchen, dem neuen Arbeitgeber das Problem zu schildern und ihn zu bitten, das Arbeitsverhältnis 5 Tage später beginnen zu lassen. Lediglich wenn dieser Versuch scheitert, sollte A überlegen, dem alten Arbeitsplatz fernzubleiben, und sich vor Augen führen, welche Schäden dem Arbeitgeber dadurch entstehen können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2008 | 20:59

Hallo Herr Liedtke,

meine Arbeit erfolgt in einer administrativen Funktion so das durch mein Fernbleiben kein "Realschaden" durch Produktionsstillstand oder ähnliches entstehen kann. Daher sehe ich das Thema Schadensersatz sehr schwierig zu beziffern. Verdienstausfälle würden dem Arbeitgeber also in diesem Fall garantiert nicht entstehen, da meine Funktion in keinster Weise die Einnahmen des Unternehmens berühren. Es dürfte ja auch dem Unternehmen sehr schwer fallen, diesen zu kalkulieren bzw. vor einem evtl. Gerichtsverfahren darzulegen.

Sämtliche Verhandlungen mit dem neuen wie auch alten Arbeitgeber sind ausgereizt; und ich denke mir, lieber einen schlechten Ausstieg als einen schlechten Einstieg, da ich ja im neuen Unternehmen im Zweifel für die nächsten Jahre verbleiben werde. Falls also alle Verhandlungen scheitern - was raten Sie mir ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. September 2008 | 21:05

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern dem Arbeitgeber keine bezifferbaren Schäden entstehen, kann er auch keinen Schadensersatz geltend machen.

Dennoch werden Sie vertragsbrüchig. Wenn dies auch kein juristisch korrektes Vorgehen ist, so ist es dennoch das geringere Übel. Wenn bei beiden Arbeitgebern keine Verhandlungsbereitschaft, sollten Sie natürlich dem "alten" gegenüber eher vertragsbrüchig werden als dem "neuen".

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg an Ihrem neuen Arbeitsplatz.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

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