Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Jede Änderung des Sachverhalts kann zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen.
Das Verhalten Ihres Kunden stellt keine ordnungsgemäße Mängelrüge da. Zunächst müßte überhaupt ein Mangel Ihrer Arbeit vorliegen, was nach Ihren Angaben nicht der Fall ist. Natürlich müßten Sie im Streitfall nachweisen, welcher Auftrag konkret erteilt wurde und das Sie diesen Auftrag ordnungsgemäß erledigt haben. Wenn der Käufer meint Ihre Arbeit sei mangelhaft, dann müßte er Ihnen eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Dabei muß der Mangel genau bezeichnet werden, damit Sie die Möglichkeit der Abhilfe haben. Aufgrund der Reaktion des Kunden steht fest, dass er Ihre Rechnung erhalten hat, er befindet sich damit im Verzug mit der Bezahlung. Das Verhalten des Kunden bewerte ich als reinen Verzögerungsversuch. Sie sollten entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder direkt einen Anwalt beauftragen, wozu ich raten würde. Der Kunde ist im Zahlungsversuch und schuldet Ihnen auch die Erstattung der Anwaltskosten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Jede Änderung des Sachverhalts kann zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen.
Das Verhalten Ihres Kunden stellt keine ordnungsgemäße Mängelrüge da. Zunächst müßte überhaupt ein Mangel Ihrer Arbeit vorliegen, was nach Ihren Angaben nicht der Fall ist. Natürlich müßten Sie im Streitfall nachweisen, welcher Auftrag konkret erteilt wurde und das Sie diesen Auftrag ordnungsgemäß erledigt haben. Wenn der Käufer meint Ihre Arbeit sei mangelhaft, dann müßte er Ihnen eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Dabei muß der Mangel genau bezeichnet werden, damit Sie die Möglichkeit der Abhilfe haben. Aufgrund der Reaktion des Kunden steht fest, dass er Ihre Rechnung erhalten hat, er befindet sich damit im Verzug mit der Bezahlung. Das Verhalten des Kunden bewerte ich als reinen Verzögerungsversuch. Sie sollten entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder direkt einen Anwalt beauftragen, wozu ich raten würde. Der Kunde ist im Zahlungsversuch und schuldet Ihnen auch die Erstattung der Anwaltskosten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht